Aufgaben
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist das Selbstverwaltungsorgan des tierärztlichen Berufs und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, basierend auf dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG).
Gem. § 4 des Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) ist es Aufgabe der Kammer,
- die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
- die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
- die Ausbildung der Kammermitglieder sowie deren berufliche Fortbildung zu fördern,
- Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen nach dem 5. Abschnitt zu regeln,
- die beruliche Weiterbildung der Kammermitglieder nach dem 6. Abschnitt zu regeln,
- auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheits- und Pflegeberufe hinzuwirken,
- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern zu vermitteln,
- die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,
- Dritte, insbesondere Patienten, in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, zu informieren und zu beraten,
- bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
- die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten oder unter ihrer Verantwortung Tätigen zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
- Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen sowie
- zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen in den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen Sprachprüfungen durchzuführen.