Aufgaben

Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist das Selbstverwaltungsorgan des tierärztlichen Berufs und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, basierend auf dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG).

Gem. § 4 des Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) ist es Aufgabe der Kammer,

  1. die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
  2. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
  3. die Ausbildung der Kammermitglieder sowie deren berufliche Fortbildung zu fördern,
  4. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen nach dem 5. Abschnitt zu regeln,
  5. die beruliche Weiterbildung der Kammermitglieder nach dem 6. Abschnitt zu regeln,
  6. auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheits- und Pflegeberufe hinzuwirken,
  7. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern zu vermitteln,
  8. die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,
  9. Dritte, insbesondere Patienten, in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, zu informieren und zu beraten,
  10. bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  11. die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten oder unter ihrer Verantwortung Tätigen zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
  12. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen sowie
  13. zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen in den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen Sprachprüfungen durchzuführen.