Kammerbeitrag
Das Heilberufekammergesetz (HBKG) Baden-Württemberg gibt vor, dass die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ihre Aufwendungen durch eine Umlage deckt, den "Kammerbeitrag". Die Vertreterversammlung hat dazu die Beitragsordnung (BeitragsO) beschlossen (s.u. Rechtsgrundlagen). Die BeitragsO ist vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg genehmigt.
Das Ministerium genehmigt auch jedes Jahr die Höhe des Kammerbeitrags, der jährlich zu Anfang des Jahres zu entrichten ist. Für das Jahr 2025 wurden die Kammerbeiträge aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 06.11.2024 und der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28.11.2024 wie folgt festgesetzt:
Gruppe I: € 330,00
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- In eigener Praxis niedergelassene Kammerangehörige
- Selbständig tätige Kammerangehörige
- Kammerangehörige, die als Gesellschafter und/ oder Geschäftsführer einer tierärztlichen Praxis tätig sind
- Kammerangehörige, auf die die Vorschriften der Beurfsausübung in eigener Praxis entsprechend Anwendung finden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg)
Gruppe II: € 250,00
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- Beamtete und angestellt tätige Kammerangehörige
- Kammerangehörige, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten (z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.)
- Tierärzte, die Rente beziehen und noch berufstätig im Sinne von Nr. 1 und/ oder Nr. 2 sind oder Einnahmen aus selbständiger tierärztlicher Tätigkeit erzielen.
Gruppe III: € 70,00
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- Kammerangehörige im Ruhestand ohne weitere Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit
- Freiwillige Kammerangehörige gem. § 2 (4) Heilberufe-Kammergesetz
- Arbeitslose Kammerangehörige
- Kammerangehörige, die keine Tätigkeit ausüben, die unter Beitragsgruppe I oder II aufgeführt ist.
Während des 1. Jahres nach Erlangung der Approbation oder der Arbeitserlaubnis besteht Beitragsfreiheit:
- beitragsfreier Zeitraum: 12 Monate ab Ausstellungsdatum der Approbation / der 1. Berufserlaubnis
- Beitragspflicht ab Ablauf: nach Ende des beitragsfreien Zeitraums ist der anteilige Beitrag für das laufende Beitragsjahr (1.1. bis 31.12.) zu leisten
- das Mitglied wird schriftlich (eMail oder Brief) über die Höhe des zu leistenden Betrags informiert
Ändert sich die Tätigkeit im Laufe des Jahres (Art der Tätigkeit, Wechsel des Arbeitgebers etc.), hat das Mitglied dies gem. MeldeO der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen (eMail, Brief oder Fax). Möglicherweise erfolgt dann eine Neufestsetzung des Kammerbeitrags, bitte fragen Sie nach bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Öffentliche Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2025:
- Die Öffentliche Zahlungsaufforderung wird den Kammermitglieder bekannt gegeben durch die Veröffentlichung im Januar-Heft des Deutschen Tierärzteblatts 2025
- Dadurch ist der Kammerbeitrag 2025 fällig am 01.02.2025. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Beitrag in der ersten Märzwoche 2025 abgebucht.
- Dies ist in der BeitragsO geregelt.
Erläuterungen zur Öffentlichen Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2025:
Sie informieren über
- Beitragshöhe in Abhängigkeit von der der am 1.1.2025 ausgeübten Tätigkeit
- Antragstellung von Anträgen auf Ermäßigung / Erlass / Stundung
- Fälligkeit des Kammerbeitrags 2025
- Zahlung (Abbuchung / Überweisung)
Beitragsermäßigung
- Beschluss der Vertreterversammlung vom 18.12.2024 auf Bitte des Haushaltsausschusses:
- Es erfolgt eine Ermäßigung des Kammerbeitrags auf 50%, wenn das monatliche Brutto-Einkommen des Antragstellers unter 30% der Brutto-Vergütung des aktuellen TV-L Entgeltgruppe 14 Stufe 3 liegt.
- aktueller Betrag: das monatliche Einkommen muss € 1.698,86 unterschreiten (TV-L E 14 Stufe 3 ab 1.2.2025: € 5.662,85 / davon 30%: € 1.698,86)
- Formales vgl. Erläuterungen zur Öffentlichen Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2025
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:
Frau Cornelia Rollmann, Tel: 0711 - 722 8632-13, eMail: rollmann@ltk-bw.de