Fragen zu Behandlung und Rechnung

Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ist keine Schiedsstelle und erstellt keine Gutachten, weder veterinärmedizinische noch juristische.

Die LTK BW

  • kann Diagnose und Maßnahmen von hieraus und im Nachhinein nicht beurteilen;
  • ist nicht befugt, zu entscheiden, wie es war und
  • ist nicht befugt, über die rechtlichen Folgen zu entscheiden. Dies obliegt den Gerichten.

Anonyme Beschwerden

Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet: Wenn Sie einen Vorwurf gegen eine Tierärztin/einen Tierarzt erheben, dann müssen Sie "Ross und Reiter" nennen, d. h. Ihren Namen und Ihre Anschrift, konkrete Angaben zu Ihrem Vorwurf, Name der Tierärztin/des Tierarztes.

Fragen zur Behandlung

Bei Fragen und Problemen, die bei der Behandlung Ihres Tieres durch eine Tierärztin/einen Tierarzt entstehen, empfehlen wir, dass Sie sich zuerst mit dieser/m in Verbindung setzen.

Die LTK BW kann sich, da wir keine Schiedsstelle sind, lediglich um eine Vermittlung zwischen Tierhalter und Tierarzt bemühen.

Die Vermittlung erfolgt durch die Weitergabe der schriftlichen Sachverhaltsschilderung des Tierhalters an den Tierarzt mit der Bitte um dessen Stellungnahme.

Weichen die Schilderungen von Tierhalter und Tierarzt voneinander ab, ist die LTK BW nicht befugt zu entscheiden, wie es war und ist nicht befugt, über die rechtlichen Folgen zu entscheiden. Dies obliegt den Gerichten, nicht der LTK BW. Wenn Sie vor Gericht gehen wollen, raten wir, anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn Sie einen Vermittlungsversuch wünschen, reichen Sie Ihre Sachverhaltsschilderung bitte schriftlich bei der Geschäftsstelle der LTK BW ein (tierhalter@ltk-bw.de). Wir behalten uns vor, einen Vermittlungsversuch abzulehnen sowie eine Stellungnahme nur mit Zustimmung des Tierarztes weiterzuleiten.

Wir bitten zu beachten, dass ein solcher Vermittlungsversuch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der vom Tierarzt gesetzten Zahlungsfrist hat.

Fragen zur Rechnungshöhe: Rechnungsprüfung

Bei Fragen zur Rechnungsstellung einer Tierärztin/eines Tierarztes kann die LTK BW die Rechnung dahingehend überprüfen, ob die aufgeführten tierärztlichen Leistungen im Rahmen der GOT (= Gebührenordnung für Tierärzte) in Rechnung gestellt wurden.

Tierärzte sind durch die GOT verpflichtet, jede Leistung in Rechnung zu stellen und dürfen dabei grundsätzlich den einfachen Satz nicht unterschreiten und den dreifachen Satz nicht überschreiten. Ausnahme: Im Notdienst darf grundsätzlich der zweifache Satz nicht unterschritten und der vierfache Satz nicht überschritten werden und es fällt eine Notdienstgebühr in Höhe von € 50,- an. Dazwischen liegt es im Ermessen der Tierärztin/des Tierarztes, den Satz für jede einzelne Leistung festzulegen. Der Satz muss nicht angegeben sein.

Wir können nicht prüfen: Diagnose und Maßnahmen, Kosten von Tierarzneimitteln und Verbrauchsmaterialien, Ermessensausübung.

Hierzu ist der Geschäftsstelle der LTK BW eine Kopie der vollständigen Rechnung zu übermitteln (E-Mail an tierhalter@ltk-bw.de).

Wir bitten zu beachten,

  • dass die Überprüfung der Rechnung durch die Geschäftsstelle keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist hat und
  • dass kein Anspruch auf Überprüfung der Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist besteht.

Gutachter

Die LTK BW erstellt keine Gutachten, s. o.

Die LTK BW hat Gutachter benannt für Klein- und Heimtiere sowie Pferde. Die Listen leiten wir gerne auf Anfrage per Mail an info@ltk-bw.de zu.

Gutachter sind durch den Interessenten zu beauftragen und zu bezahlen.