Weiterbildungsordnung (WBO)
Rechtsgrundlagen der Weiterbildung für Tierärzte in Baden-Württemberg sind das Heilberufekammergesetz (HBKG) BW und die Weiterbildungsordnung (WBO) der Kammer. Hier finden Sie die aktuelle WBO i. d. F. vom 22.10.2020.
- Das HBKG regelt Grundsätzliches der Weiterbildung:
- Die Kammer regelt, welche Weiterbildungen angeboten werden und die Anforderungen
- Die Anerkennung als Weiterbildungszeit setzt eine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte unter der Anleitung eines zur Weiterbildung auf dem angestrebten Gebiet/Teilgebiet ermächtigten Fachtierarztes voraus
- Die Tätigkeit muss angemessen vergütet werden
- Zeiten unter 6 Monaten sind nur anrechnungsfähig, wenn der Weiterbildungsgang dies vorsieht.
- Die WBO führt die Regelungen des HBKG näher aus und gibt an, welche Weiterbildungsgänge in BW angeboten werden. Dies kann von anderen Länderkammern abweichen. Die Entscheidung, welche Weiterbildungen angeboten werden und welche Anforderungen an diese gestellt werden, trifft die Vertreterversammlung als oberstes Organ der Kammer und muss durch das Ministerium genehmigt werden.
- In den Anlagen zur WBO sind die Weiterbildungsgänge (= Anforderungen der Weiterbildung) zu den angebotenen Gebiets- (FTA), Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen geregelt. Sie finden Sie unter "Weiterbildungsgänge".
- Änderungen werden im Deutschen Tierärzteblatt im Kammerteil BW bekannt gegeben.
Anmeldung der Aufnahme einer Weiterbildung
Eine Anmeldung der Weiterbildung ist in BW aktuell nur erforderlich,
- bei einer Weiterbildung in eigener Praxis, die nur bei ausdrücklich in § 2 Abs. 1 WBO aufgeführten Gebietsbezeichnungen möglich ist (s. a. unten Weiterbildung in eigener Praxis).
- wenn die Weiterbildungsstätte nur beschränkt zugelassen ist. Klären Sie dies bitte mit Ihrem Arbeitgeber.
Wir empfehlen, zu Beginn der Weiterbildung Kontakt mit der Kammergeschäftsstelle aufzunehmen, damit offene Fragen gleich zu Beginn geklärt werden können.
Fachgespräch
In Baden-Württemberg ist ein erfolgreiches Fachgespräch Voraussetzung für die Zuerkennung von
- Gebiets- (FTA),
- Teilgebiets- und
- Zusatzbezeichnungen.
Ausnahme: Einzig für den Erwerb der Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen ist KEIN Fachgespräch nötig. Die nachfolgend beschriebenen Formalien gelten dennoch gleichermaßen für den Antrag auf Zuerkennung der Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen, auch wenn aus Gründen der Übersichtlichkeit stets vom "Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch" die Rede ist.
Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch
Wenn Sie alle Voraussetzungen des Weiterbildungsgangs erfüllt haben und nachweisen können, können Sie den Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch stellen.
Zeitlicher Ablauf:
- 31.07.: Stichtag für die Einreichung des Antrags und der Anlagen
- Herbst:
- Sept./Okt.: Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung
- prüft Antrag und Nachweise
- schlägt der Vertreterversammlung die Zulassung bei Vollständigkeit der Nachweise vor
- Okt./Nov.: Vertreterversammlung entscheidet über die Zulassung
- Nov./Dez.: Geschäftsstelle informiert über Zulassung /Nichtzulassung
- Sept./Okt.: Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Frühjahr:
- Geschäftsstelle informiert über Termin des Fachgesprächs
- Geschäftsstelle erhebt Gebühren für Antragsprüfung und Fachgespräch
- Fachgesprächstermin
Antragstellung:
Der Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch ist
- schriftlich per Post
- mittels Formular (auch zu nutzen für die Gebietsbezeichnung Öff. Veterinärwesen) Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch
- ausgedruckt
- im Original
- mit eigenhändiger Unterschrift => daher ist Einreichung per Post erforderlich
- mit allen Nachweisen
- ausgedruckt => nicht möglich ist die Einreichung per USB-Stick/CD/Zusendung per Mail
- Welche Nachweise vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Weiterbildungsgang
- Der Nachweis von Weiterbildungszeiten für Gebietsbezeichnungen erfolgt zwingend über ein Weiterbildungszeugnis (Ausnahme: Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen). Ein Muster und ergänzende Informationen zur Erstellung eines solchen Zeugnisses finden Sie hier.
- Vorlagen für den Leistungskatalog s. u.
- Hinweis zu Veröffentlichungen s. u.
- an die Geschäftsstelle zu stellen
- bis 31.7. eines Jahres
Gebühren
es werden Gebühren gem. GebührenO LTK BW erhoben für
- Prüfung des Antrags
- Abnahme des Fachgesprächs
Muster für die Anlagen zum Antrag auf Zulassung zum Fachgespräch
Leistungskatalog:
Hier finden Sie die Vorlagen:
Veröffentlichungen:
Die von der Landestierärztekammer Baden-Württemberg anerkannten Fachzeitschriften können bei der Geschäftsstelle angefragt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an info@ltk-bw.de.
Weiterbildung in eigener Praxis (WBieP)
Die WBieP ist eine spezielle Form der Weiterbildung und muss von der Landestierärztekammer Baden-Württemberg zu Beginn genehmigt werden, ansonsten ist keine Berücksichtigung von Weiterbildungszeiten möglich. Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle.