Besonderes Fachwissen nach § 7 SchHaltHygV

Die tierärztliche Bestandsbetreuung nach §7 Schweinehaltungshygieneverordnung setzt voraus, dass der Tierarzt über besonderes Fachwissen verfügt. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die für den Praxisort zuständige Tierärztekammer zuständig. Die Laufzeit der Bescheinigung ist auf drei Jahre befristet.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt.

Fortbildung zum Ersterwerb:

ATF-Grundkurs

s. a. Deutsches Tierärzteblatt

Fortbildung zur Fortschreibung:

s. Deutsches Tierärzteblatt