Fortbildung
Fortbildungspflicht
§ 3 A Abs. 2 Spiegelstrich 4 BerufsO enthält die Verpflichtung aller Mitglieder der Kammer zur Fortbildung.
§ 3 B Abs. 5 a) BerufsO enthält die Regelung der Fortbildungspflichten der tierärztlich tätigen Mitglieder der LTK BW.
Es gelten damit folgende Pflichtfortbildungsstunden, die pro Kalenderjahr und unabh. von der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden zur erbringen sind:
Umfang der jährlichen Fortbildungspflicht für Tierärztin/Tierarzt
- im Beruf: 20 h im Kalenderjahr
- mit Zusatzbezeichnung: 24 h im Kalenderjahr, davon mind. 6 h im Bereich der Zusatzbezeichnung
- mit Gebietsbezeichnung (Fachtierärztin/Fachtierarzt): 30 h im Kalenderjahr, davon mind. 15 h im jeweiligen Gebiet
- mit Weiterbildungsermächtigung: 40 h im Kalenderjahr, davon mind. 20 h im Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung.
Sie führen mehr als eine Bezeichnung? Informationen und Beispielrechnungen, welche Fortbildungsstundenzahl für Sie gilt, finden Sie auf diesem Merkblatt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Anrechenbare Fortbildungen:
- Für den Nachweis der Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht werden Fortbildungen berücksichtigt, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer (ATF e.V.) anerkannt sind.
- Durch Nicht-Präsenz-Fortbildungen, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer (ATF e.V.) anerkannt sind, können bis zu 100 % der gesamten jährlichen Fortbildungspflicht erfüllt werden (ab 1.1.2024).
- Fortbildungen zur Vermittlung nicht veterinärmedizinisch-fachlicher Berufsfertigkeiten (ehemals Oberbegriff „kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Praxisführung“) können mit maximal 25 % anerkannt werden.
- Mit der Teilnahme am Staatskurs der Akadvet sind für das Jahr der Teilnahme die Pflichtfortbildungsstunden abgegolten.
- Hinweis zu im Ausland besuchten Fortbildungsveranstaltungen: Hierfür kann eine nachträgliche ATF-Anerkennung durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer beantragt werden. Bei Erfüllung aller Kriterien gemäß § 10 der ATF-Statuten erfolgt eine individuelle ATF-Anerkennung der Teilnahme ausschließlich für den Teilnehmer/die Teilnehmerin. Für ATF-Mitglieder ist die Bearbeitung solcher Anträge als Serviceleistung kostenfrei, ansonsten fallen dieselben Bearbeitungsgebühren an wie für Anträge auf ATF-Anerkennung von Veranstaltern. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Nachweis der Fortbildung:
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist nur auf schriftliche Anforderung der LTK BW dieser gegenüber nachzuweisen. Die Prüfung erfolgt
- bei der Erteilung und Verlängerung der Weiterbildungsermächtigung,
- stichprobenartig (idR werden dann alle Tierärzte eines Landkreises geprüft) oder
- anlassbezogen (insbesondere bei Anhaltspunkten für die nicht fachgerechte Ausführung von Untersuchungen, Behandlungen etc.).
Ausnahmen von der Fortbildungspflicht:
JA: Ist eine Tierärztin/ein Tierarzt nicht tierärztlich tätig, dann unterliegt er für diese Zeit nicht der Fortbildungspflicht nach § 3 B Abs. 5 a) BerufsO mit den jährlichen Mindestfortbildungsstunden, sondern nur der allgemeinen Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung nach § 3 A Abs. 2 Spiegelstrich 4 BerufsO. Hier ist keine jährliche Mindeststundenzahl vorgegeben. Es dürfte aber den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden kann.
NEIN: Ist eine Tierärztin/ ein Tierarzt nur in Teilzeit tätig, verringert sich die Zahl der in § 3 B Abs. 5 a) BerufsO aufgeführten jährlichen Pflichtfortbildungsstunden nicht.
Fortbildungspflicht 2020 und 2021: Corona-bedingte Erleichterungen
Fortbildungen der LTK BW
Durch die Landestierärztekammer Baden-Württemberg angebotene Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter: Termine
Fortbildungen der ATF und anderer Anbieter
- Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF): Link hier
- bpt-Akademie: Link hier
- Deutsche Veterinärmedizischen Gesellschaft e.V. (DVG): Link hier
- Stuttgarter Tierärztliche Gesellschaft e.V.: Link hier
- Online Akademie "akademie.vet": Link hier
- Lehmanns Akademie Link hier
- Agrar- und Veterinär-Akademie: Link hier
Besonderes Fachwissen nach §7 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
Die tierärztliche Bestandsbetreuung nach §7 SchHHygV setzt voraus, dass der Tierarzt über besonderes Fachwissen verfügt. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die für den Praxisort zuständige Tierärztekammer zuständig. Die Laufzeit der Bescheinigung ist auf drei Jahre befristet.
Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt.
Fortbildung zum Ersterwerb:
ATF-Grundkurs: E-learning
s. a. Deutsches Tierärzteblatt
Fortbildung zur Fortschreibung:
s. Deutsches Tierärzteblatt
Röntgen
Aktualisierungskurse der Landestierärztekammer Baden-Württemberg werden auf der Website (unter "Termine") und über das Deutsche Tierärzteblatt bekanntgegeben.
Eine aktuelle Übersicht zu angebotenen Grund- und Aktualisierungskursen im Strahlenschutz finden Sie auf der Website der Bundestierärztekammer. Diese Liste steht auf der entsprechenden Seite der BTK zum Download bereit: https://bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/strahlenschutz/
Weitere Informationen zum Thema Röntgen finden Sie im internen Bereich der Website der Landestierärztekammer Baden-Württemberg.