Tarifverträge

Änderungen der Tarifverträge zum 1.6.2025:

Informationen:

Die Kammergeschäftsstelle kann keine Auskünfte erteilen:

  • Der Kammergeschäftsstelle stehen auch nur die Informationen aus den Pressemitteilungen zur Verfügung.
  • VmF e.V. und bpt e.V. stellen die Tarifverträge ausschließlich ihren Mitgliedern zur Verfügung: „Die Tarifverträge stehen zeitnah über die jeweiligen internen Homepages für die bpt- und vmf-Mitglieder zum Abruf bereit.“
  • Die Kammer ist weder Mitglied des VmF noch des bpt und hat daher keinen Zugriff auf die internen Homepages.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Verband !

 

Was ändert sich

  • bei der Ausbildungsvergütung, sofern diese tarifgebunden ist ?
    • vgl. o.: PM und Informationen für die Kammern
    • vgl. unter ltk-bw.de/TFA/ A-Z: Ausbildungsvergütung
  • beim monatlichen Grundgehalt, sofern dieses tarifgebunden ist? Der Vmf stellt einen Gehaltsrechner zur Verfügung. Hier können Sie für den Zeitraum ab 1.6.2025 das monatliche Grundgehalt berechnen lassen, wenn Sie Tätigkeitsgruppe, Berufsjahre und wöchentliche Arbeitsstunden angeben.
    • vgl. o.: PM und Informationen für die Kammern
    • s.u. https://www.vmf-online.de/tfa/gehaltsrechner-tfa

 

 

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weitere Informationen:

Für die Tätigkeit von TAH, TFA und Auszubildenden in Tierarztpraxen wurden Tarifverträge vereinbart zwischen dem "Berufsverband der medizinischen Fachberufe e.V. (VmF)" als Vertreter der ArbeitnehmerInnen und dem "Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (bpt)" als Vertreter der Arbeitgeber.

Die Tarifverträge sind nicht allgemein verbindlich, d.h. sie finden nur Anwendung auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

  • automatisch, sofern die/der TFA /Auszubildende Mitglied im VmF ist und zeitgleich der Arbeitgeber wiederum im bpt Mitglied ist.
  • kraft vertraglicher Vereinbarung über § 10 Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag.

Wenn im Ausbildungsvertrag unter E Ausbildungsvergütung

  • Beträge angegeben sind: dann haben sich Ausbilder und AuszubildendeR auf diese Ausbildungsvergütung geeinigt.
    • eine Änderung der Ausbildungsvergütung im Gehaltstarifvertrag hat dann keine Auswirkung auf diesen Ausbildungsvertrag, d.h. die/der Auszubildende hat keinen Anspruch auf eine Anhebung ihrer/seiner Vergütung
    • Ausnahme: wenn durch die Änderung des Gehaltstarifvertrags die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung unter der im BBiG geregelten Mindestvergütung liegt
  • keine Beträge angegeben sind: dann gilt über § 10 Ausbildungsvertrag der Gehaltstarifvertrag. Eine Änderung der Ausbildungsvergütung im Gehaltstarifvertrag führt dann zum Anspruch der/des Auszubildenden auf die neue Ausbildungsvergütung ab dem im Tarifvertrag genannten Zeitpunkt.