Anerkennung als Tiermedizinische Fachangestellte; Teilnahme an der Abschlussprüfung als externe/r Prüfungsteilnehmer/in
In Baden-Württemberg ist die Landestierärztekammer (LTK BW) zuständige Stelle iSd Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Berufsausbildung zur/zum
„Tiermedizinischen Fachangestellten“ (TFA).
Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung „Tiermedizinische/r Fachangestellte/r“ ist die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung (AP). Die Entscheidung über die Zulassung zur AP obliegt der LTK BW.
Die Teilnahme an der AP ist möglich
- für Auszubildende zur/zum TFA nach Absolvierung der dualen Ausbildung in Praxis/Klinik und Berufsschule
- sowie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs.2 Prüfungsordnung TFA LTK BW iVm § 45 Abs. 2 BBiG auch für „Externe“.
Voraussetzung für die Teilnahme an der AP der TFA als „externe/r Prüfungsteilneh-mer/in“,
d. h. ohne Absolvierung der staatlich geregelten Ausbildung in Tierarztpraxis/-klinik und Berufsschule:
1. schriftlicher Antrag auf Zulassung zur AP als Externe/r (§10 II PrüfungsO TFA BW) s. u.
2. Tätigkeitsnachweis bzw. Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit
einer/eines Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 9 II PrüfungsO TFA BW) s. u.
3. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“.
Zu 1. Antrag auf Zulassung zur AP/Anmeldung zur AP
Der Antrag ist zu stellen
a. schriftlich per Post (Mail oder Fax reichen nicht aus),
b. innerhalb der Fristen
(diese finden Sie im Deutschen Tierärzteblatt, Kammerteil, TFA und auf unserer Homepage https://www.ltk-bw.de/tfa/termine.html),
c. an die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg, Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart,
d. mit allen notwendigen Anlagen, s. u. 4
Zu 2. Tätigkeitsnachweis bzw. Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit
Antrag auf Zulassung nach § 9 Abs. 2 1. Variante PrüfO TFA BW:
Tätigkeitsnachweis
Die reguläre Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Sie müssen daher 4,5 Jahre Tätigkeit in
Vollzeit nachweisen durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers.
Wenn Sie nicht in Vollzeit tätig waren, verlängert sich die Zeit entsprechend, also z. B. auf 9 Jahre bei einer Halbtagsbeschäftigung.
Hierzu ist eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers vorzulegen inkl. Kopie des Arbeitsvertrags und
aller Änderungen, aus der hervorgeht, dass Sie seit … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
….h die typischen Tätigkeiten einer TAH/TFA ausgeführt haben in einer Tierarztpraxis.
Wenn Sie den Tätigkeitsnachweis nicht erbringen können, können Sie alternativ durch
Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die berufliche Handlungs-
fähigkeit erworben haben. Hier besteht allerdings ein Ermessensspielraum bei der
Entscheidung über die Zulassung zur AP.
Antrag auf Zulassung nach § 9 Abs. 2 2. Variante Prüf= TFA BW
Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit:
glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Fähigkeiten = berufliche Handlungsfähigkeit einer/s TFA
Zu 3. Grundkurs
Auszubildende werden im Rahmen des Berufsschulunterrichts und ihrer praktischen
Tätigkeit im Strahlenschutz für Röntgenuntersuchungen ausgebildet.
Das Fach ist ein entscheidender Teil der Abschlussprüfung: Es handelt sich um ein Sperrfach, d. h. wenn die/der Auszubildende die Prüfung in diesem Fach nicht besteht,
fällt sie/er durch die Abschlussprüfung.
Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einem Grundkurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach der Richtlinie
„Strahlenschutz in der Tierheilkunde“ zu erbringen.
Dies dient der Vorbereitung auf die Prüfung im Sperrfach Strahlenschutz.
Kursangebote:
Bescheinigung der Kenntnisse:
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung TFA können Sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erstmals erwerben.
Für den Ersterwerb sind -3- Voraussetzungen zu erfüllen:
1) Nachweis einer geeigneten Berufsausbildung
→ dieser Nachweis liegt vor bei erfolgreicher AP TFA
2) Erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“
→ diesen Nachweis benötigen Sie schon für die Zulassung zur AP
3) Sachkundenachweis
→ hier sind nachzuweisen 60 h = Teilnahme an 180 Untersuchungen unter der Aufsicht
und Anleitung eines Tierarztes, der aktuell über die Fachkunde Röntgen verfügt.
Der Nachweis ist zu führen durch eine Tabelle und die Kopie der Fachkundebescheinigung des Tierarztes ist beizulegen.
Zu 4. Weitere Anlagen zum Antrag auf Zulassung zur AP
§ 10 Abs. 4 b) PrüfungsO TFA BW:
• ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (z. B. Erste-Hilfe-Schein),
• tabellarischer Lebenslauf (nicht handschriftlich erforderlich, Bild optional),
• ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, sofern ein Antrag
nach § 12 Prüfungsordnung gestellt wird
Inhalt/Aufbau der Ausbildung und Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung sind in der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten geregelt.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Homepage unter