Ausbildung von A - Z
A
Allgemeine Ausbildungsinformationen
Allgemeine Informationen zur Ausbildung finden Sie hier: Merkblatt
Die Umsetzungshilfe "Ausbildung gestalten" zur Ausbildungsordnung vom 22. August 2005 finden Sie zum kostenfreien Download hier.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen Informationen zur Berufsausbildung zur Verfügung,
u. a. Publikationen als PDF zum kostenlosen Download:
Ausbildung und Beruf (Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung)
Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung: Publikationssuche
Ausbildungsberater
Unstimmigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis können nur unmittelbar zwischen der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbilder/in geklärt werden. Das gilt für ein Ausbildungsverhältnis genauso wie für Arbeitsverhältnisse.
Können Sie es nicht untereinander klären, steht bei Ausbildungsverhältnissen noch der Schlichtungsausschuss zur Verfügung (s. Schlichtungsausschuss).
Die LTK BW hat Ausbildungsberater benannt, an die Sie sich wenden können. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, durch Kontaktaufnahme mit einem der Ausbildungsberater eine Einschätzung der Unstimmigkeiten zu erhalten.
Sie erhalten die Kontaktdaten auf Anfrage bei der Geschäftsstelle (info@ltk-bw.de). (Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Kontaktdaten der Ausbildungsberater hier nicht veröffentlichen, da dieser Bereich für jedermann zugänglich ist.)
Unsere Ausbildungsberater:
Tierärzte:
Dr. Susanne Arui (Tübingen / Schwarzwald-Baar-Kreis)
Dr. Manuela Bröckelmann (Freiburg / Breisgau / Hochschwarzwald)
Barbara Dihlmann-Jost (Karlsruhe / Enzkreis)
Dr. Frank Thomas Hildenbrand (Stuttgart / Böblingen)
TAH:
Silvia Asch
Petra Fleischmann-Pohl
"Ausbildungsgenehmigung"
Grundsätzlich hat jeder in eigener Praxis niedergelassene Tierarzt die Möglichkeit, TFAs auszubilden.
Sie haben sich in eigener Praxis niedergelassen oder eine bestehende Praxis übernommen?...
Sie möchten die Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten in Ihrer tierärztlichen Praxis/Klinik anbieten?...
…und möchten erstmals eine/n Auszubildenden zur/m TFA ausbilden?
Voraussetzung ist die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung und die Eignung der Ausbildungsstätte.
Die Feststellung
- wird als "Ausbildungsgenehmigung" bezeichnet, § 7 BerufsO LTK BW
- ist frühestens ab ca. 12 Monaten ab Bestehen der Praxis/Klinik möglich.
- erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gebührenpflichtig (s.u.)
- ist Voraussetzung für die Genehmigung und Eintragung von Ausbildungsverträgen und muss daher vorher vorliegen.
Die Prüfung der Eignung ist zeitaufwändig. Stellen Sie einen Antrag daher mind. 3 Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn.
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsgenehmigung ist schriftlich zu stellen und postalisch einzureichen an:
Landestierärztekammer Baden-Württemberg, Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart
1. Es ist eine schriftliche, detaillierte Darstellung der Praxis vorzulegen mit Angaben zu:
- durchschnittliche Patientenzahl pro Monat/Jahr
- Art der Patienten, gegliedert nach Tierarten (Groß-/ Kleintiere)
- Schwerpunkt der Tätigkeit (z.B. innere Medizin, Chirurgie usw.)
- Ausstattung der Praxis (Labor, Röntgenanlage usw.)
- Praxiszeiten: (OP-/Sprechzeiten und Arbeitszeiten der Angestellten
2. Durch den/die Antragsteller/in ist schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan (s. Verordnung über die Berufsausbildung) in seiner/ihrer Praxis vermitteln kann.
3. Durch den/die Antragsteller/in ist ein Ausbildungsplan zu erstellen und vorzulegen, in dem Eintragungen vorgenommen wurden.
Sie finden hier Informationen zum Ausbildungsplan.
- Excel-Vorlage für PC-gestützte Eintragungen - Download: hier
- Kopiervorlage für die handschriftliche Eintragung - Download: hier
4. Es ist die Anlage „Praxisstruktur“ mit Angaben zur personellen Struktur beizulegen.
Weitere wichtige Informationen, u. a. Rechtsgrundlagen (Verordnung über die Berufsausbildung, Berufsbildungsgesetz, …) finden Sie hier sowie unter dem Menüpunkt "Allgemeine Ausbildungsinformation".
Ausbildungskapazität
Die betriebliche personelle Ausbildungskapazität ist die maximal zulässige Anzahl an Auszubildenden.
Mit erteilter „Ausbildungsgenehmigung“ ist die Zahl der Auszubildenden, die zeitgleich in der Ausbildungspraxis/-klinik ausgebildet werden dürfen, nicht unbegrenzt, sondern abhängig von der Ausbildungskapazität der Praxis/Klinik.
Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Für die personelle Ausbildungskapazität werden als Fachkräfte berücksichtigt:
- Tierärzte, die in Vollzeit am Praxissitz tätig sind.
- TAH/TFA mit abgeschlossener Berufsausbildung als TAH/TFA, die in Vollzeit am Praxissitz tätig sind.
Sind o. g. Fachkräfte in Teilzeit am Praxissitz tätig, werden sie abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für die Ausbildungskapazität berücksichtigt.
Die/der hauptverantwortliche Ausbilder/in (Tierärztin/Tierarzt mit deutscher Approbation), die/der die „Ausbildungsgenehmigung“ erteilt bekommen hat, muss in Vollzeit am Praxisstandort tätig sein.
Praxismitarbeiter, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als TAH oder TFA verfügen (auch mithelfende Ehepartner) können nur dann für die Ausbildungskapazität berücksichtigt werden, wenn eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit (in Vollzeit) im Aufgabenbereich TFA nachgewiesen wird.
Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit Begründung über die Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Entscheidung über den gebührenpflichtigen Antrag trifft der zuständige Ausschuss.
Vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags sollten Sie daher mit der Geschäftsstelle der
Landestierärztekammer Baden-Württemberg klären, ob Sie noch weitere Auszubildende ausbilden dürfen.
Wenn Ihre Ausbildungskapazität erreicht ist, müssen weitere Ausbildungsverträge abgelehnt werden.
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Allgemeine Informationen zum Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Bitte drucken Sie die Unterlagen zum Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises aus.
Eine postalische Zusendung durch die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg entfällt.
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Warum muss ein Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden?
Das Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise ist gesetzlich geregelt und wird nach § 13 Satz 2 Nr. 7 iVm § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben.
Die/der Ausbilder*in verpflichtet sich, der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung auszuhändigen, die ordnungsgemäße Führung während der Ausbildungszeit zu gewährleisten, zu überwachen und abzuzeichnen. (Ausbildungsvertrag § 2 d)
Die/der Auszubildende verpflichtet sich, insbesondere einen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen, zu unterschreiben und regelmäßig der/dem Ausbilder*in vorzulegen. (Ausbildungsvertrag § 3 j)
Die von Ausbilder*in und Auszubildender*m unterschriebenen Ausbildungsnachweise sind bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine der Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG).
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Wie sind die Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zu verfassen?
Die Ausbildungsnachweise sind handschriftlich (nicht computergeschrieben) und möglichst knapp, in Anlehnung an die Tätigkeit der/des Auszubildenden zu verfassen.
Gerne können auch zum Thema passende Bilder, Illustrationen, o. ä. ergänzt werden.
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Wie oft ist der Ausbildungsnachweis (das Berichtsheft) vorzulegen/zu kontrollieren?
Pflicht der/des Auszubildenden: Die Ausbildungsnachweise müssen dem/der Ausbilder*in monatlich vorgelegt werden.
Der/die Ausbilder*in muss diese monatlich kontrollieren, korrigieren und mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass die Berichte fachlich, sachlich und auf Grundlage der zeitlichen Gliederung (gem. Ausbildungsrahmenplan, Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum TFA) korrekt sind.
Wichtige Dokumente zum Download:
Anleitung zum Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtshefts) + Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur TFA
Einreichung Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Ausbildungsplan
Eine Übersicht über die Informationen zum Ausbildungsplan finden Sie auch hier.
Rechtsgrundlage:
Der Ausbildungsplan stellt die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung dar.
Der Ausbildungsplan ist wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrags (§ 11 Abs, 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG). Er ist nicht im Formularvertrag enthalten, sondern eine Anlage zu diesem.
Fehlt der Ausbildungsplan, erfüllt der Ausbildungsvertrag nicht die Vorgaben des BBiG und kann nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden (§ 35 Abs. 2 BBiG). Der Ausbildungsplan ist daher Voraussetzung für die Eintragung.
Der ausbildende Tierarzt hat den Ausbildungsplan nach § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum TFA/ zur TFA vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2522 ff.) unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden zu erstellen. Der Ausbildungsrahmenplan ist in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung enthalten. Diese ist in den Unterlagen, die der ausbildende Tierarzt mit dem Blankoformularvertrag erhält, enthalten.
Der Berufsbildungsausschuss hat 2016 beschlossen, nicht mehr auf das Vorhandensein des Ausbildungsplans in den Praxen zu vertrauen, sondern die Geschäftsstelle zur lückenlosen Prüfung verpflichtet durch Anforderung der Vorlage für alle Ausbildungsverträge, bei denen der Berufsschulunterricht erstmals im Herbst 2017 oder später beginnt.
Erstellen des Ausbildungsplans bei Abschluss des Ausbildungsvertrags:
bitte verwenden Sie ausschließlich die Vorlage der LTK BW (Berufsbildungsausschuss 10.4.2019)
- Vorlage für PC-gestützte Eintragungen - Download: hier
- Druckvorlage für handschriftliche Eintragungen - Download: hier
Bitte verwenden Sie eine der beiden Vorlagen und gehen wie folgt vor:
- Seite 1:Hier sind die Angaben zum individuellen Ausbildungsvertrag einzutragen.
- Seite 2-17: Bitte geben Sie auf den folgenden Seiten in der Spalte betriebliche Ergänzungen/Besonderheiten an, wie/wann/wo Sie bestimmte Ausbildungsinhalte planen, zu vermitteln (= Individualisieren des Ausbildungsplans).
Der Ausbildungsplan ist im Original mit dem Ausbildungsvertrag und den anderen notwendigen Unterlagen an die Geschäftsstelle zu senden. Sie erhalten den Ausbildungsplan im Original mit Ihren Vertragsexemplaren und den Unterlagen zum Ausbildungsnachweis per Post zurück nach Eintragung des Ausbildungsverhältnisses.
(s.o.:
- Der Ausbildungsplan ist wesentlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrags und daher eine der Voraussetzungen für die Eintragung des Ausbildungsvertrags. Ohne Ausbildungsplan ist keine Eintragung möglich.
- Für die Nachforderung von Unterlagen fallen Bearbeitungsgehühren an. Was Sie einreichen müssen, finden Sie im Anschreiben, mit dem Sie den Formularvertrag erhalten.
- Der Ausbildungsplan dient dem Ausbilder als Nachweis für die Vermittlung aller Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erforderlich sind)
Informationsmaterial / Buchtipp
Umsetzungshilfe "Ausbildung gestalten"
Umsetzung des Ausbildungsplans während der Ausbildung:
I. Erledigungsvermerk (rechte Spalte)
Dieser muss vom ausbildenden Tierarzt mit Datum unterschrieben werden.
Der Ausbildungsplan beinhaltet die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung in der Praxis und weist den tatsächlichen Ausbildungsverlauf aus. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert werden.
Der ausbildende Tierarzt hat die Ausbildung so zu gestalten, dass der Auszubildende zum Zeitpunkt der Zwischen- und Abschlussprüfung alle bis dahin jeweils notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben kann. Was in der Zwischenprüfung abgefragt wird, finden Sie im Ausbildungsrahmenplan A. und B.(Anlage 2 zur Ausbildungsverordnung). Für die Abschlussprüfung kommt dann noch Ausbildungsrahmenplan C. hinzu.
II. Anmeldung zur Abschlussprüfung
Der Ausbildungsplan (mit den Erledigungsvermerken des Ausbilders) ist dem Ausbildungsnachweis als Inhaltsverzeichnis voranzustellen.
Der Ausbildungsnachweis (inkl. Inhaltsverzeichnis Ausbildungsplan) ist mit den restlichen Unterlagen zur Anmeldung zur Abschlussprüfung an die Geschäftsstelle zu senden.
III. Ergänzung zwischen Anmeldung und Praktischer Abschlussprüfung:
Nach Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Ausbildungsnachweis (inkl. Inhaltsverzeichnis Ausbildungsplan) an den Auszubildenden zurückgesandt :
- der Auszubildende muss die restlichen Ausbildungsnachweise erstellen und nach Unterschrift des ausbildenden Tierarztes einfügen
- der ausbildende Tierarzt muss weiterhin Erledigungsvermerke mit Datum im Ausbildungsplan unterschreiben.
IV. Praktische Abschlussprüfung
Der Auszubildende muss bei der Praktischen Abschlussprüfung vorlegen:
- Ausbildungsnachweis (mit 72 Berichten) und
- Ausbildungsplan mit Erledigungsvermerken des ausbildenden Tierarztes als Inhaltsverzeichnis des Ausbildungsnachweises
Ausbildungsvertrag
Anforderung des Ausbildungsvertrages
Sie erhalten den Ausbildungsvertrag auf Anforderung bei der Geschäftsstelle:
E-Mail: info@ltk-bw.de
mit dem Ausbildungsvertrag erhalten Sie weitere Unterlagen.
Ausbildungsverträge können nicht als „Download“ zur Verfügung gestellt werden, da zusätzlich zum Vertrag umfangreiche Anlagen versandt werden. Dies erfolgt, um sicherzustellen, dass Ausbildern und Auszubildenden alle relevanten Unterlagen und Merkblätter zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten:
Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Tierärztekammer ist unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages unter Beifügung des Vertrages (inkl. Anlagen) und bei jugendlichen Auszubildenden unter Vorlage einer Kopie der ärztlichen Bescheinigungen über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG zu beantragen.
Bitte sehen Sie von Anfragen nach Posteingängen ab. Die Post geht üblicherweise bei uns ein und wird nach Posteingang abgearbeitet. Möchten Sie dennoch den Posteingang verfolgen, empfehlen wir Ihnen den Versand von Einwurfeinschreiben.
Ausfüllen des Vertrags
Bitte beachten:
Nach Eintragung des Ausbildungsverhältnisses erhalten Sie zwei Kopien des Ausbildungsvertrages: Ein Exemplar ist für den Ausbilder und das andere für den/die Auszubildende/n.
*Hinweis: Wenn Unterlagen fehlen oder nicht korrekt ausgefüllt sind, sind Nachforderungen erforderlich, für die eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten ist.
Minderjährig bei Ausbildungsbeginn: hier fordert § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung. Diese muss zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Landestierärztekammer Baden-Württemberg eingereicht werden.
Minderjährig bei Abschluss des Ausbildungsvertrags: hier ist der Vertragsabschluss nur durch die gesetzlichen Vertreter möglich: sie müssen oben rechts angegeben werden und sie müssen unten unterschreiben.
Probezeit: hier ist ein Zeitraum zwischen ein und vier Monaten einzutragen
Urlaubsanspruch: erfolgt hier keine Angabe, gilt über § 10 Ausbildungsvertrag (Rückseite) automatisch der Tarifvertrag.
Bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) muss der Urlaub in Arbeitstagen angegeben werden. Minderjährige dürfen nur an 5 Tagen beschäftigt werden.
Handelt es sich um eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) muss der Urlaubsanspruch in Werktagen angegeben werden.
Ausbildungsvergütung
Ausbildungsvergütung
Es wird empfohlen, die Ausbildungsvergütung gem. Gehalts-Tarifvertrag zwischen bpt e.V. und VmF e.V. zu zahlen:
- Ausbildungsjahr: € 790
- Ausbildungsjahr: € 870
- Ausbildungsjahr: € 950
Es gilt eine absolute Untergrenze für die angemessene Ausbildungsvergütung, § 17 BBiG.
Ausbildungsbeginn im Jahr 2024: im 1. Ausbildungsjahr: € 649, im 2.Ausbildungsjahr: € 766 und im 3. Ausbildungsjahr: € 876.
B Q F G
Anerkennung von Ausbildungen, die im Ausland abgeschlossen wurden
- LTK BW ist für den deutschen Referenzberuf "Tiermedizinische Fachangestellte/r" zuständig.
- Antragsformular
- Kosten für die Prüfung und Bescheidung: Gebühr nach Zeitaufwand (35 €/ angefangene 30 Min.)
Hinweis:
- für die Tätigkeit in einer Praxis ist keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich
- Ausbildungsabschluss als "Veterinärtechniker" ist nicht überwiegend gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf "Tiermedizinische Fachangestellte/r". Bitte wenden Sie sich an die IHK und fragen, ob eine Anerkennung nach BQFG für den deutschen Referenzberuf "Tierpfleger" möglich ist.
E
Einstiegsqualifizierung
Ein EQ-Vertrag wird zwischen einer Tierarztpraxis/Tierklinik und der Praktikantin/dem Praktikanten geschlossen und "dient als Brücke in die Berufsausbildung”.
Wir bitten zwingend um Beachtung, dass EQ-Verträge mit Beginn im Zeitraum von 1.06. – 14.10. eines Jahres nicht anerkannt werden.
Sie finden hier Informationen zur Umsetzung, den Voraussetzungen einer Einstiegsqualifizierung (EQ) sowie ein Vertragsmuster.
F
Fehlzeitenregelung
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur dann möglich, wenn die Ausbildungsdauer zurückgelegt wurde. Das heißt: Allein der zeitliche Ablauf der i. d. R. 3-jährigen Ausbildungsdauer reicht nicht aus.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsdauer nicht zurückgelegt wurde, wenn Fehlzeiten von 10 % vorliegen. Bei den Fehlzeiten ist es unerheblich, worauf diese beruhen oder ob diese entschuldigt sind (z. B. durch ein ärztliches Attest).
Hinweis: Unentschuldigte Fehltage stellen eine Verletzung der Pflichten des Ausbildungsvertrags durch die/den Auszubildende/n dar, die Abmahnungen und die fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Folge haben können.
Die Höchstgrenze an zulässigen Fehlzeiten ist abhängig von der vertraglichen Vereinbarung einer 5-Tage-Woche/6-Tage-Woche und der Ausbildungsdauer.
Der Berufsbildungsausschuss der Landestierärztekammer Baden-Württemberg hat folgende max. Fehlzeiten festgelegt:
Ausbildungsdauer | 3 Jahre |
5-Tage-Woche | 58 Fehltage in der Praxis |
26 Fehltage in der Berufsschule | |
6-Tage-Woche | 75 Fehltage in der Praxis |
26 Fehltage in der Berufsschule |
Bei Verkürzung der Ausbildungsdauer verringert sich die Zahl der max. zulässigen Fehltage entsprechend:
Ausbildungsdauer | 2,5 Jahre |
5-Tage-Woche | 48 Fehltage in der Praxis |
22 Fehltage in der Berufsschule | |
6-Tage-Woche | 63 Fehltage in der Praxis |
22 Fehltage in der Berufsschule | |
Ausbildungsdauer | 2 Jahre |
5-Tage-Woche | 39 Fehltage in der Praxis |
18 Fehltage in der Berufsschule | |
6-Tage-Woche | 50 Fehltage in der Praxis |
18 Fehtage in der Berufsschule |
Liegen die Fehlzeiten (in der Praxis und/oder Berufsschule) über den oben genannten Grenzen, gilt die Ausbildungsdauer als nicht zurückgelegt und die Zulassung zum regulären Prüfungstermin ist vermutlich nicht möglich.
Dann erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob die/der Auszubildende trotz der erheblichen Fehlzeiten die für den Ausbildungsberuf notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und eine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich ist.
Sie haben die Grenze an zulässigen Fehlzeiten überschritten und möchten sich zur Abschlussprüfung anmelden? Link
Wird festgestellt, dass keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung möglich ist, kann die/der Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer an die Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Baden-Württemberg stellen.
P
"Probleme" während der Ausbildung
Mit Beginn der Ausbildung sind die Erwartungen, sowohl des/der Auszubildenden als auch der ausbildenden Tierarztpraxis groß: alle Beteiligten erhoffen sich eine erfolgreiche Ausbildungszeit.
Doch der Ausbildungsalltag kann Schwierigkeiten mit sich bringen und leider verläuft nicht jede Ausbildung reibungslos. Die Gründe können vielfältiger Natur sein: gesundheitliche Beschwerden genauso wie der Umgang miteinander oder auch mangelnde Kenntnisse der Rechte und Pflichten.
Hier haben Ausbilder und Auszubildende die Möglichkeit, sich an die Ausbildungsberater zu wenden (s. Ausbildung A-Z, Ausbildungsberater).
Sinnvoll ist die frühzeitige Kontaktaufnahme.
Weitere Informationen finden Sie unter den anderen Unterseiten:
- Fehlzeitenregelung
- Ausbildungsberater
- Schlichtungsausschuss
- Wechsel des Ausbildungsplatzes
S
Schlichtungsausschuss
Die Landestierärztekammer Baden-Württemberg verfügt über einen "Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden".
Der Ausschuss besteht aus einer Volljuristin/einem Volljuristen als Vorsitzender/m sowie je einer/m Arbeitgeber- und einer/m Arbeitnehmervertreter/in.
Ein Schlichtungsverfahren
- erfolgt auf Antrag im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses
- wird durch das Arbeitsgericht zwingend gefordert, wenn dort Klage eingereicht wurde. Das Arbeitsgericht wird erst tätig, wenn das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage diese nur innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erheben können. Also erheben Sie sie dort rechtzeitig, um die Frist zu wahren. Die Durchführung des Schlichtugnsverfahrens dauert länger und nach Ende des Schlichtungsverfahrens ist die Frist zur Klageerhebung längst ausgelaufen.
Antrag
- der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich an die Landestierärztekammer zu stellen
- im Antrag ist anzugeben, welches Ziel Sie mit dem Schlichtungsverfahren verfolgen(was möchten Sie erreichen ?)
- der Antrag ist zu begründen: bitte legen Sie die notwendigen Beweismittel vor (Schriftstücke, schriftliche Zeugenaussagen etc.)
Nach Eingang des schriftlichen und begründeten Antrags bemüht sich die Geschäftsstelle der LTK BW mit dem Schlichtungsausschuss um einen Verhandlungstermin. Dieser findet in der Geschäftsstelle der Kammer statt.
Wenn ein Termin feststeht, werden die Beteiligten geladen. Der Antragsgegner erhält dabei eine Kopie des Antrags und der Begründung.
Am Termin nehmen teil
- die/der Vorsitzende, ein/e Arbeitgeber- und ein/ Arbeitnehmervertreter/in
- die/der Auszubildende und die/der Ausbilder/in
- ihre Rechtsanwälte (soweit beauftragt, das ist kein Muss)
- bei minderjährigen Auszubildenden auch die vertretungsberechtigten Personen
Im Termin haben beide Seiten die Möglichkeit, sich zu äußern.
Der Ausschuss bemüht sich um eine Schlichtung, also eine Einigung beider Seiten auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Regelungen und der Beweislage. Ist eine solche Lösung möglich, endet es in einem Vergleich. Ist keine Einigung möglich, endet es durch einen "Spruch" (= Urteil).
Rechtsgrundlage: Schlichtungsordnung
Bitte beachten: im Fall einer fristlosen Kündigung entstehen Fehlzeiten für die/den Auszubildenden, da er nicht mehr in einer Praxis ausgebildet wird. Ab einer bestimmten Anzahl von Fehltagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die/der Auszubildende zur regulären Abschlussprüfung zugelassen werden kann. (Siehe Fehlzeitenregelung)
V
Verkürzung der Ausbildung
Eine Verkürzung der Regelausbildungszeit (3 Jahre) ist möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:
- § 8 BBiG: zu Beginn der Ausbildung sechs Monate Verkürzung der Ausbildungszeit, wenn die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt
- § 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW: zum Ende der Ausbildung durch die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Verkürzung am Anfang der Ausbildung, § 8 BBiG
Voraussetzung: Allgemeine Hochschulreife , Änderung ab 1.4.2022 (Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 23.3.2022):
- Die Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang um 6 Monate setzt. voraus, dass die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt. Es sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, s.u. Antrag, Frist.
- Anträge auf Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang, die ab 1.4.2022 bei der Geschäftsstelle der Kammer eingehen, bedürfen des Nachweises der allgemeinen Hochschulreife.
- Der Ausschuss hat erneut die Empfehlungen des Bundesausschusses für Berufsbildung in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildungszeit am Anfang ausführlich diskutiert. Die Empfehlungen sind für eine Vielzahl von Ausbildungsberufen gefasst und berücksichtigen daher nicht die individuellen Anforderungen einer konkreten Berufsausbildung. Aufgrund der deutlich über dem Durchschnitt liegenden Anforderungen der Ausbildung zur/zum TFA, hier sei nur exemplarisch verwiesen auf medizinische Fachbegriffe, Arzneimittelrecht, Strahlenschutz, Abrechnung, die in den allgemeinbildenden Schulen nicht vermittelt werden, gelangte der Ausschuss zu der Auffassung, nicht der Empfehlung des Bundesausschusses zu folgen und eine Verkürzung am Anfang um 6 Monate nur zu gewähren, wenn die/der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung über die allgemeine Hochschulreife verfügt.
Der Antrag auf Verkürzung (Link zum Antragsformular)
- ist schriftlich per Post (nicht online, nicht per Mail, nicht per Fax)
- durch Auszubildende/n + Ausbilder/in an die Landestierärztekammer zu stellen.
- Hierfür muss eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife vorgelegt werden.
- Sofern der Schulabschluss im Ausland erfolgte, ist eine schrifltiche Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle, RP Stuttgart, Abteilung 7, vorzulegen über die uneingeschränkte Zugangsberechtigung zu allen Universitäten in Deutschland.
Fristen:
Auszubildende, die aufgrund der allgemeiner Hochschulreife verkürzen möchten, müssen die Einreichungsfrist des notwendigen Antrags beachten:
- frühestens nach Abschluss des Ausbildungsvertrags
- spätestens bis vier Wochen nach Eingang der beiden Exemplare des geprüften Ausbildungsvertrages in der Ausbildungspraxis.
Sofern der/dem Auszubildenden der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife noch nicht vorliegt, so kann die amtlich beglaubigte Kopie nach Erhalt (bei Schulabschluss im Ausland, s.o.) zeitnah -jedoch spätestens bis Ausbildungsbeginn- nachgereicht werden.
Merkblatt Verkürzung am Anfang
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, § 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist möglich, wenn Auszubildende über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben und zwei Prüfungstermine pro Jahr abgehalten werden.
Voraussetzungen (§ 9 Abs. 1 PrüfungsO LTK BW):
- in der Zwischenprüfung muss ein Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden sein und
- das Berufsschulzeugnis, das dem gewünschten Prüfungstermin unmittelbar vorangeht, muss in den maßgeblichen Fächern (d.h. alle, außer Religion und Wahlpflichtfach) einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 sowie im Fach "Berufsfachliche Kompetenz" die Note 2,0 aufweisen.
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur AP ist zu stellen wie folgt:
- bis zum Termin für die Anmeldung zu der gewünschten AP (https://ltk-bw.de/tfa/termine.html) eingehend bei der Geschäftsstelle der LTK BW
- per Post (nicht online, nicht per Mail, nicht per Fax)
- 1. Antrag auf Verkürzung
- mittels Formular
- mit Anlage Zeugniskopie (Kopie des Berufsschulzeugnisses, das dem gewünschten Prüfungstermin vorangeht)
- 2. Anmeldung zur Abschlussprüfung:
- mittels Anmeldeformular (https://ltk-bw.de/tfa/termine.html), Prüfungen
- und mit den notwendigen Anlagen.
Merkblatt vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Hinweis: Bitte beachten Sie die Stichtagsregelung und die Fehlzeitenregelung:
Der Termin der regulären Abschlussprüfung richtet sich gem § 8 PrüfO LTK BW
- nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (Stichtagsregelung)
- nach der Dauer der Ausbildungszeit (Regelausbildungszeit 3 Jahre, bei genehmigter Verkürzung am Anfang 2,5 Jahre)
Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist aber nur dann möglich, wenn die Ausbildungszeit tatsächlich zurückgelegt wurde. Fehlzeiten (egal ob entschuldigt oder nicht) können dazu führen, dass keine Zulassung zum Termin der regulären (§ 8 Abs. 1 PrüfO) bzw. gewünschten früheren Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 1 PrüfO) möglich ist.
W
Wechsel des Ausbildungsplatzes
Rechtsgrundlagen
Ein Wechsel des Ausbildungsplatzes ist möglich, wenn das vorausgehende Ausbildungsverhältnis beendet wurde. Für die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses gelten andere Regelungen als für ein Arbeitsverhältnis.
Die Beendigung (zum Wechsel des Ausbildungsplatzes) ist möglich ....
.... während der Probezeit durch Kündigung, § 7 Abs. Nr. 1 Ausbildungsvertrag.
.... nach Ende der Probezeit durch fristlose Kündigung, § 7 Abs. 2 a) Ausbildungsvertrag
.... oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auszubildendem und Ausbilder, d.h. der Ausbilder ist nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu schliessen oder zu dem Termin, den die/der Auszubildende wünscht
Die Regelung, dass ein Ausbildungsvertrag nach Ende der Probezeit nur unter den in § 7 Ausbildungsvertrag genannten Vorgaben gekündigt werden kann, dient vor allem der Sicherheit des Auszubildenden, die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb komplett durchführen zu können.
Vorgehen
Bei dem Wunsch, den Ausbildungsplatz zu wechseln, sollte zunächst nach einem anderen Ausbildungsplatz gesucht werden. (Hinweis: Die Lehrer in der Berufsschule kennen ggf. potentielle Ausbilder oder freie Ausbildungsplätze.)
Wenn ein neuer Ausbildungsplatz gefunden wurde, sollte zunächst mit der LTK BW geklärt werden, ob der/die neue Ausbilder/In über eine Ausbildungsgenehmigung sowie ausreichende Ausbildungskapazität verfügt.
Sofern dies der Fall ist, müssen Sie mit dem neuen Ausbilder abklären, ab wann Sie frühestens anfangen können, und mit dem bisherigen Ausbilder klären, ob und zu welchem Zeitpunkt er einer Beendigung mittels Aufhebungsvertrag zustimmt.
Wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, können Sie ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit ist die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses idR nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich. Der Wunsch, das Ausbildungsverhältnis in einer anderen Praxis fortzusetzen, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine fristgerechte Kündigung ist nicht möglich, denn diese ist nur für den Fall gegeben, dass Sie die Ausbildung zur/ zum TFA endgültig aufgeben.
Eine Kopie des Aufhebungsvertrags bzw. der Kündigung muss bei der Landestierärztekammer Baden-Württemberg eingereicht werden.