"Ausbildergenehmigung"

Grundsätzlich hat jeder in eigener Praxis niedergelassene Tierarzt die Möglichkeit, TFAs auszubilden.

Sie haben sich in eigener Praxis niedergelassen oder eine bestehende Praxis übernommen?...

Sie möchten die Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten in Ihrer tierärztlichen Praxis/Klinik anbieten?...

…und möchten erstmals eine/n Auszubildenden zur/m TFA ausbilden?

 

Voraussetzung ist die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung und die Eignung der Ausbildungsstätte.

Die Feststellung

  • wird als "Ausbildungsgenehmigung" bezeichnet, § 7 BerufsO LTK BW,
  • ist frühestens ab ca. 12 Monaten ab Bestehen der Praxis/Klinik möglich,
  • erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gebührenpflichtig (s. u.) und
  • ist Voraussetzung für die Genehmigung und Eintragung von Ausbildungsverträgen und muss daher vorher vorliegen.

Die Prüfung der Eignung ist zeitaufwändig. Stellen Sie einen Antrag daher mind. 3 Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn.

 

Antragstellung

Der Antrag für die Feststellung der Eignung für die Berufsausbildung von TFA ist schriftlich zu stellen und einzureichen per E-Mail: info@ltk-bw.de oder postalisch an:

Landestierärztekammer Baden-Württemberg, Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart

1. Es ist eine schriftliche, detaillierte Darstellung mit Angaben zur Praxis sowie eine Bestätigung des Ausbilders/der Ausbilderin vorzulegen. Bitte füllen Sie hierzu das Ausbildungsdatenblatt (3-seitig) aus.

2. Durch den/die Antragsteller/in ist ein Ausbildungsplan zu erstellen und vorzulegen, in dem Eintragungen vorgenommen wurden.

Sie finden hier Informationen zum Ausbildungsplan.

Kopiervorlage für die handschriftliche Eintragung - Download

Vorlage für PC-gestützte Eintragungen: Vorlage folgt - bitte fordern Sie diese bei Bedarf an: info@ltk-bw.de)

3. Es ist die Anlage „Praxisstruktur“ mit Angaben zur personellen Struktur beizulegen.

Weitere wichtige Informationen, u. a. Rechtsgrundlagen (Verordnung über die Berufsausbildung, Berufsbildungsgesetz, …) finden Sie unter den Menüpunkten "Rechtsgrundlagen" und "Allgemeine Ausbildungsinformation".

 

Ausbildungskapazität

Die betriebliche personelle Ausbildungskapazität ist die maximal zulässige Anzahl an Auszubildenden.

Mit erteilter „Ausbildungsgenehmigung“ ist die Zahl der Auszubildenden, die zeitgleich in der Ausbildungspraxis/-klinik ausgebildet werden dürfen, nicht unbegrenzt, sondern abhängig von der Ausbildungskapazität der Praxis/Klinik.

Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Für die personelle Ausbildungskapazität werden als Fachkräfte berücksichtigt:

  • Tierärzte, die in Vollzeit am Praxissitz tätig sind,
  • TAH/TFA mit abgeschlossener Berufsausbildung als TAH/TFA, die in Vollzeit am Praxissitz tätig sind.

Sind o. g. Fachkräfte in Teilzeit am Praxissitz tätig, werden sie abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für die Ausbildungskapazität berücksichtigt.

Die/der hauptverantwortliche Ausbilder/in (Tierärztin/Tierarzt mit deutscher Approbation), die/der die „Ausbildungsgenehmigung“ erteilt bekommen hat, muss in Vollzeit am Praxisstandort tätig sein.

Praxismitarbeiter, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als TAH oder TFA verfügen (auch mithelfende Ehepartner) können nur dann für die Ausbildungskapazität berücksichtigt werden, wenn eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit (in Vollzeit) im Aufgabenbereich TFA nachgewiesen wird.

Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit Begründung über die Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Entscheidung über den gebührenpflichtigen Antrag trifft der zuständige Ausschuss.

 

Vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags sollten Sie daher mit der Geschäftsstelle der

Landestierärztekammer Baden-Württemberg klären, ob Sie noch weitere Auszubildende ausbilden dürfen.

Wenn Ihre Ausbildungskapazität erreicht ist, müssen weitere Ausbildungsverträge abgelehnt werden.