Corona
Information der Landesregierung Baden-Württemberg
finden Sie über folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de
Sie finden dort Informationen u.a.zu:
- Rechtsgrundlagen (Corona-Verordnungen des Landes BW)
- FAQs (welche Einrichtungen sind offen? welche geschlossen? darf ich….? Regelungen zur Einreise nach Aufenthalt im Ausland uam.)
- Informationen zur Impfung
Informationen der Landestierärztekammer Baden-Württemberg:
CoronaVerordnung(en) Baden-Württemberg
- 2.02.2023
-
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung/ Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
-
- 1.10.2022
- Text der aktuellen CoronaV BW
- Informationen der Landesregierung:
- Arbeitsschutz in der Tierarztpraxis: auch wenn die aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg keine ausdrückliche Maskenpflicht für Tierarztpraxen vorgibt, kann sich diese aus dem Arbeitsschutzrecht (bundesweite Geltung) aus der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ergeben.
- Corona-Arbeitsschutzverordnung:
- Informationen des Bundesministeriums https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-arbeitsschutzverordnung-1744496
- Informationen der BGW https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-43614
- Informationen des Bundesministeriums: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
- Informationen der BGW: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene
- Corona-Arbeitsschutzverordnung:
- Hausrecht: Der Betreiber einer Tierarztpraxis hat Hausrecht und kann daher Bedingungen für den Zutritt zur Praxis und das Verhalten in den Räumen festlegen. Es besteht kein Anspruch auf Zutritt unter Mißachtung der Vorgaben des Betreibers.
- 27.06.2022
- Text der Änderungsverordnung
- Text der aktuellen CoronaV BW
- "alles auf einen Blick" Quelle: baden-wuerttemberg.de
- Informationen der bgw zu Arbeitsschutzmaßnahmen:
- 03.04.2022:
- Text der aktuellen CoronaV BW
- Auswirkung der Änderungen ab 03.04.2022 auf Tierarztpraxen:
- ArbeitschutzV und Arbeitsschutzregel gelten weiter
- Arbeitgeber muss ein neues Hygienekonzept zum Schutz seiner Mitarbeiter erstellen, dies kann das Tragen von Masken notwendig machen und Zutrittsbeschränkungen etc.
- zur Maskenpflicht in der Tierarztpraxis
- zur Testpflicht in der Tierarztpraxis
- ältere Verordnungen siehe Ältere Informationen
Impfen durch Tierärzte
- 04.04.2022: es gibt keine neuen Informationen zur Umsetzung der Impfung durch Tierärzte (oder Zahnärzte)
- 12.01.2022:
- Schulung ist nun möglich
- Informationen siehe im Internen Bereich dieser Website => ltk-bw.de/ Tierärzte: Interner Bereich (Hier ist kein Link möglich, sondern Ihr Einloggen in den Internen Bereich erforderlich. Dies dient dem Schutz vor der Anmeldung von Nichttierärzten)
- ACHTUNG:
- es ist eine Erfolgskontrolle (Multiple-Choice-Test) erforderlich
- mind. 70% ist korrrekt zu beantworten
- wenn Sie durchfallen, gibt es eine Sperrfrist von -28- Tagen, bevor Sie erneut den Test durchführen können.
- der Test kann unendlich oft wiederholt werden
- 10.1.2022: Information der BTK
- Schulungen COVID19 ab Mittwoch
„bedauerlicherweise hat sich der Beginn der Schulungen für Tierärzt:innen über Impfen zum Schutz vor Covid-19 (impfencovid19.de) nun doch noch 1-2 Tage verzögert.Nach diversen, sowohl letzte Woche als auch heute geführten, Telefonanten von Dr. Tiedemann wurde aber glücklicherweise erreicht, dass am kommenden Mittwoch, den 12. Januar, um 8.00 Uhr ein Portal extra für Tierärzt:innen freigeschaltet wird. Morgen schicken wir Ihnen eine genaue Anleitung zu, wie sich Ihre Mitglieder registrieren und an der Schulung teilnehmen können. Diese werden wir auch auf die Homepage der BTK stellen (in den geschützten Bereich).“ - Wichtig:„Diese Schulung betrifft nur den theoretischen Teil. Für den praktischen Teil müssen die interessierten Tierärzt:innen selbst mit den Impfzentren Kontakt aufnehmen und dabei am besten auch die Haftung klären.“
- Haftung: "Zur Haftung gab es aus dem BMG heute folgende Mitteilung:"….bei einer Mitarbeit von ärztlich geschulten Tierärztinnen und Tierärzten in Impfzentren gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze, wie auch für ärztliche und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Impfzentren. Ich verweise diesbezüglich auf die Ausführungen zur Haftung für Fehler des medizinischen Personals in Impfzentren im Zusammenhang mit der Impfung unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/logistik-und-recht/rechtliche-fragen/.Nach den dort dargestellten Grundsätzen kann auch für ärztlich geschulte, selbständig impfende Tierärztinnen und Tierärzte eine Haftung auf der Grundlage des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) in Betracht kommen. Die Haftpflichtversicherungen der Tierärztinnen und Tierärzte werden aber zunächst nur Schäden umfassen, die bei der Ausübung des tierärztlichen Berufs entstehen können und sich nicht auf Schadensfälle bei Tätigkeiten im humanmedizinischen Bereich erstrecken. Zu klären ist, ob die Versicherungsunternehmen, die tierärztliche Haftpflichtversicherungen anbieten, im Rahmen dieser Versicherungen auch Schadensfälle im Rahmen von Corona-Impfungen am Menschen übernehmen, ohne dass eine ergänzende Versicherung abgeschlossen werden muss. ….“
- Impfen durch Tierärzte in der eigenen Praxis:„Bitte beachten Sie, dass Impfen in der eigenen Praxis bisher noch nicht möglich ist. Hier fehlt u.a. noch die entsprechende Verordnung aus dem BMG.“
- Schulungen COVID19 ab Mittwoch
- ältere Informationen siehe Ältere Informationen
Arbeitsplatz Tierarztpraxis
02.02.2023
Aktuelle Informationen der bgw zum Arbeitsschutz: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus
Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/aufhebung-corona-arbeitsschutzverordnung-43614
01.10.2022
Arbeitsschutz in der Tierarztpraxis: auch wenn die aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg keine ausdrückliche Maskenpflicht für Tierarztpraxen vorgibt, kann sich diese aus dem Arbeitsschutzrecht (bundesweite Geltung) aus der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ergeben.
- Corona-Arbeitsschutzverordnung:
- Informationen des Bundesministeriums https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-arbeitsschutzverordnung-1744496
- Informationen der BGW https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-43614
- Informationen des Bundesministeriums: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
- Informationen der BGW: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene
- Hausrecht: Der Betreiber einer Tierarztpraxis hat Hausrecht und kann daher Bedingungen für den Zutritt zur Praxis und das Verhalten in den Räumen festlegen. Es besteht kein Anspruch auf Zutritt unter Mißachtung der Vorgaben des Betreibers.
27.06.2022: BGW informiert zu Arbeitsschutzmaßnahmen:
- https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-43614
- https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/informationen-der-bgw-zum-betrieblichen-infektionsschutz-71710
ältere Informationen siehe Ältere Informationen
TAM-Versand
Röntgen
30.08.2023:
Umweltministerium Baden-Württemberg:
Das Bundesumweltministerium hat alle Sonder- und Ausnahmeregelungen, die aufgrund von Corona im Strahlenschuttz getroffen wurden, zurückgeogen
Aus diesem Grund zieht auch das UM BW mit sofortiger Wirkung folgende Schreiben mit Sonder- und Ausnahmeregelungen zur COVID-19-Pandemit in BW zurück:
- Duldung von Fristversäumnissen bei der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde bzw. von Kenntnissen im Strahlenschutz während der COVID-19-Pandemie; Schreiben des UM vom 13.11.2020, Az.: 36-4672.15
- Durchführung von Prüfung und Wartung nach § 88 StrlSchV - Sonderregelungen bei der Nichteinhaltung von Prüffristen im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020; Schreiben des UM vom 19.03.2020, Az.: 36-4672.15 Beendigung der COVID-19-Pandemie; Schreiben des UM vom 11.12.2020; Az.: 36-4671.51
- Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlen-schutz während der Corona-Krise - Spezifizierung der Ausnahmeregelungen für den begrenzten Einsatz von Onlinemedien, Schreiben des UM vom 13.03.2020, Az.: 36-4672.15 und vom 20.04.2020, Az.: 36-4672.15
- Corona-Sonderregelung bei der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis / Mes-sung der Personendosis entsprechend § 66 Absatz 3 Strahlenschutzverord-nung (StrlSchV) - Einreichen von Dosimetern vom 31.03.2020, Az.: 36-4671.10
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Röntgeneinrichtungen zur Telera-diologie während der COVID-19-Pandemie, Schreiben des UM vom 01.04.2020, Az.: 36-4674.50, vom 11.12.2020, Az.: 36-4674.50 und vom 14.12.2021, Az.: 36-4674.50
- Anerkennung von Online-Kursen - Sonderregelungen zur Festlegung von Teil-nehmerzahlen; Schreiben des UM vom 22.01.2020, Az.: 36-4672.15 und vom 28.01.2020, Az.: 36-4672.15
Die RPs sind angewiesen, derzeit noch geltende Ausnahmen, die aufgrund der Sonder- und Ausnahmeregelungen von den RPs gestattet wurden, bis spätestens 31.12.2023 zurückzunehmen.
Ältere Informationen (2021 und älter)
Coronaverordnung(en) BW
- 19.03.2022: neue Fassung der CoronaV BW, keine Änderung für Tierarztpraxen
- Text der Änderungsverordnung
- Text der aktuellen CoronaV BW
- "alles auf einen Blick" Quelle: baden-wuerttemberg.de
- 23.02.2022: neue Fassung der CoronaV BW, keine Änderung für Tierarztpraxen
- Text der Verordnung
- "alles auf einen Blick" Quelle: baden-wuerttemberg.de
- 09.02.2022: neue Fassung der CoronaV BW, keine Änderung für Tierarztpraxen
- Text der Änderungsverordnung
- "alles auf einen Blick" Quelle: baden-wuerttemberg.de
- 28.01.2022: neue Fassung der CoronaV BW, keine Änderung für Tierarztpraxen
- Text der Verordnung
- Änderungen (Auszug aus der Website baden-wuerttemberg.de
- 17.01.2022: neue Fassung der CoronaV BW, keine Änderung für Tierarztpraxen
- 12.01.2022: neue Fassung der CoronaV BW
- Link zum Überblick über die neuen Regelungen
- FFP2 Maske
- für Kunden: § 3 Abs. 1 CoronaV BW : Pflicht in Innenräumen, also auch für Kunden einer Tierarztpraxis
- für Beschäftigte: Arbeitsschutzstandard nach SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV gem. Info der BGW vom 24.11.2021: "Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt unter 1,5 Meter zu anderen Personen (..,, Kunden, ...anderen Beschäftigten) ist eine FFP2-Maske der eine gleichwertige Atemschutzmaske -ohne Ausatemventil - zu tragen."
- Link zu Auswirkungen auf die Tierarztpraxis, 12.01.2022
- Link zur Übersicht "Alles auf einen Blick"
- Link zur Änderungsverordnung der CoronaV BW (ab 12.01.2022 gültig)
- Link zu den aktuellen FAQs der Landesregierung https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
- 27.12.2021: neue Fassung der CoronaV BW
- Link zum Überblick über die neuen Regelungen
- Link zur Änderungsverordnung der CoronaV BW (ab 27.12.2021 gültig)
- Link zur konsolidierten Fassung der CoronaV BW (ab 27.12.2021 gültig)
- Link zu den akutellen FAQs der Landesregierung (ACHTUNG: 141 Seiten) https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
- 20.12.2021: neue Fassung der CoronaV BW Link zur Änderungsverordnung
- 04.12.2021:
- neue Fassung der CoronaV BW wirksam,
- keine Änderung der Regelungen für Tierartpraxen: Übersicht zum Stand 4.12.2021
- 03.12.2021: Entscheidung der Landesregierung über neue Regelungen (Information erfolgt nach Veröffentlichung der neuen CoronaV BW)
- 24.11.2021: Änderungen des InfektionsschutzG und der CoronaVO BW wirksam
- Übersicht
- Anl. 1 : § 28b Infektionsschutzgsetz
- Anl. 2 Teil 1, Teil 2, Teil 3: Bundesabeitsministerium FAQs betrieblicher Infektionsschutz
- Anl. 3 : SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
- Anl. 4 : Auszug aus der CoronaVO BW in der ab 24.11.2021 geltenden Fassung
- Anl. 5 Teil 1, Teil 2
- 17.11.2021: Alarmstufe, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Landesregierung Stand 28.10.2021
- 15.10.2021: Auswirkungen auf praktizierende Tierärzte lt. FAQs der Landesregierung & "Auf einen Blick" & Text der Verordnung
- 15.09.2021: Auswirkungen auf praktizierende Tierärzte lt. FAQs der Landesregierung & Text der Verordnung
- 14.08.2021: Auswirkung auf praktizierende Tierärzte
- 14.08.2021: Landesregierung zu Zutritt und Masken
- 28.06.2021: Auswirkung auf praktizierende Tierärzte
Impfen durch Tierärzte
- 23.12.2021: Impfbereitschaft :
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- auf die Abfrage per Rundmail (an Mitglieder, die ihr Einverständnis zur Zusendung von Rundmails gegeben haben) gingen der Geschäftsstelle innerhalb von 24 Stunden 189 Rückmeldungen ein
- Über 87% der Mitglieder möchten sich danach am Impfen beteiligen
- 76% in einem Impfzentrum oder in mobilen Impfteams
- Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen und die Weihnachtsgrüße, leider war uns nicht möglich, diese einzeln zu erwidern, wir tun es hiermit: Schöne Feiertage und ein gesundes Neues Jahr !
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- 10.12.2021: Impfen durch Tierärzte
- § 20 b IfsG läßt das Impfen durch Tierärzte zu und nennt als Voraussetzungen
- 1. Schulung: die Anforderungen sind noch nicht geklärt
- 2. Räume
- es sind aber noch weitere Regelungen erforderlich und Voraussetzungen zu erfüllen, vgl. nachfolgende Info des Bundesgesundheitsministeriums
- Link zur Information des Bundesgesundheitsministeriums:
-
- dieses sieht ein Impfen durch Tierärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams nach Entwicklung eines Muster-Schulungskonzepts als möglich an,
- während das Impfen in der eigenen Praxis (eigenständige bestellberechtigte Impfstelle) noch weiterer Gesetzesänderungen bedarf
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- Link zur Information der BTK
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- ist nun ermöglicht durch eine Änderung des InfektionsschutzG (Beschluss des Bundestrags am 10.12.2021)
- aber die Anforderungen an die Umsetzung und die Absicherung von Tierärzten gegen Haftungsansprüche sind noch nicht geregelt
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- § 20 b IfsG läßt das Impfen durch Tierärzte zu und nennt als Voraussetzungen
- 09.12.2021: Impfen durch Tierärzte?
- Aktuell ein Verstoß gegen geltendes Recht.
- Das Impfen von Menschen durch Tierärzte setzt eine neue rechtliche Regleung voraus (s.u. 04.12.2021).
- Diese könnte sich durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes ergeben. Der Bundestag entscheidet voraussichtlich am 10.12.2021 über Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.
- Eine Stellungnahme der LTK BW finden Sie: hier
- Eine Stellungnahme der BTK zur Anhörung im Bundestag am 08.12.2021 zur "Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" finden Sie hier: Stellungnahme BTK
- 04.12.2021:
- CoronaImfpung durch Tierärzte ? wir informieren, sobald eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die regelt, wie und wo Tierärzte bei der Impfung mitwirken dürfen und wie sie dabei haftungsrechtlich abgesichert sind. Die Berufshaftpflichtversicherung eines in eigener Praxis niedergelassenen Tierarztes deckt keine Behandlung von Menschen ab. Ihre Approbation erlaubt die Behandlung von Tieren, nicht von Menschen.
- 01.04.2021:
- Die Tierärzteschaft ist vielfältig an der Bekämpfung der Covidpandemie beteiligt: von ehrenamtlicher Mitarbeit in Impfzentren über Amtshilfe in den Gesundheitsämtern bis zur Bereitstellung grosser Laborkapazitäten für die Coviddiagnostik reicht das Engagement. Zu dem nun vorgebrachten Ansinnen, dass Tierärzte selber gegen Covid impfen sollen, stellen Landestierärztekammer und bpt-Landesverband fest, dass dies derzeit weder sinnvoll noch praktikabel ist.
- Dr. Thomas Steidl, Präsident LTK Dr. Christoph Ganal, Vorsitzender bpt-LV Ba-Wü
Arbeitsplatz Tierarztpraxis
- 03.04.2022: s.o. CoronaV BW:
- CoronaV BW enthält keine Regelungen mehr für Arbeitsplätz/ Arbeitnehmer
- ABER: SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV und Arbeitsschutzregel gelten weiter
- Arbeitgeber muss ein neues Hygienekonzept zum Schutz seiner Mitarbeiter erstellen
- Informationen zum Hygienekonzpt s.o.
- Informationen zur Maskenpflicht s.o.
- Informationen zur Testpflicht s.o.
- 12.01.2022: FFP2 Maske
- Arbeitsschutzstandard nach SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV gem. Info der BGW vom 24.11.2021: "Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt unter 1,5 Meter zu anderen Personen (..,, Kunden, ...anderen Beschäftigten) ist eine FFP2-Maske der eine gleichwertige Atemschutzmaske -ohne Ausatemventil - zu tragen."
- Änderung der CoronaV BW zum 12.01.2022: Link zu Auswirkungen auf die Tierarztpraxis, 12.01.2022
- 10.12.2021: Impfpflicht für Mitarbeiter in Tierarztpraxen ? Nein, § 20 a IfsG trifft nur den Humanbereich
- 22.11.2021: 3-Regel am Arbeitsplatz (Bundesweite Regelung) gilt ab 24.11.2021 (s.o. 24.11.2021)
- Bundesarbeitsministerium: BMAS FAQs , s.o. 24.11.2021
- Bundesarbeitsministerium: Link https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html
- Änderung des InfektionsschutzG und der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Pflicht für Arbeitgeber zum Angebot von Selbsttests
- Rechtsgrundlage
- Infos der LTK BW: finden Sie hier; Ergänzung vom 21.4.2021 finden Sie hier
- Liste der zugelassenen Selbsttests: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html
- Liste anderer zugelassener Antigentests: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
- Arbeitsschutz:
- Infos des Bundesministeriums für Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
- Infos der IHK Ulm: https://www.ulm.ihk24.de/blueprint/servlet/ulihk24/starthilfe/branchen/gesundheitswirtschaft1/hygiene-arbeitsschutz-und-corona-tests-gegen-das-coronavirus-4794402?print=true&printsrc=button
- BGW-online.de
- CoronaV BW: Maske, Abstand, Hygienekonzept, Verweis auf Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, 3GPflicht, Kontrollpflicht, Dokumentationspflicht u.a.m.
- Informationen der BTK:Coronavirus SARS CoV 2 – Anregungen für den Praxisablauf
Impfung: wann sind Tierärzte an der Reihe ?
- Baden-Württemberg, Stand 17.05.2021: Aufhebung der Impfpriorisierung
- Baden-Württemberg, Stand 27.04.2021: kein Anspruch auf bevorzugte Impfung in BW
Schreiben der Kammer vom 19.04.2021 an das SM BW-
- LTK an SM: Reaktion vom 04.05.2021
- SM an LTK: Antwort vom 27.04.2021
- LTK an SM: Schreiben vom 19.04.2021
- Schreiben der Kammer vom 24.03.2021an das SM BW
- SM an LTK: Antwort vom 31.03.2021
- LTK an SM: Schreiben vom 24.03.2021
-
- Stand im Bundesgebiet (26.04.2021)
- Gruppe 3:
- Saarland: nach § 4 I Nr. 6 CoronaImpfV "Tierärztinnen und Tierärzte, tiermedizinisches Personal sowie VeterinärInnen"; nach § 4 I Nr. 9 "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fleischverarbeitenden Industrie"
- Sachsen: "Personen, die in Tierarztpraxen und -Kliniken, Tiergesundheitsdiensten tätig sind"
- nicht in Gruppe 2:
- Die Länderkammern Baden-Württemberg (s.o. Sozialministerium), Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen haben eine schriftliche Ablehnung zur Eingruppierung in Gruppe 2 erhalten.
- Informationen zur Impfberechtigung bis 15.04.2021
- 15.04.2021 Zusammenfassung: Anspruch auf Impfung für Tierärzte ?
- 31.03.2021
- Sozialministerium BW: Tierärzte sind nicht automatisch Gruppe 2
- Schriftliche Antwort des Sozialministeriums
- Was können Sie tun? s.u. 26.03.2021 Daher gilt weiterhin ...
- 26.03.2021
- LTK BW hat noch keine Aussage des Sozialministeriums, dass in BW Tierärzte / praktizierende TÄ / TÄ in Kleintierpraxen / TÄ in Großtierpraxen einen Anspruch auf bevorzugte Impfung haben (vgl. u 24.03.2021)
- Daher gilt weiterhin:
- lt. ImpfV kann sich ein früher Anspruch auf Impfung ergeben aufgrund der Kriterien in §§ 2-4 CoronaImpfV in Bezug auf Alter, Aufenthalts-, Tätigkeitsort und -art. Hier kann sich ein Anspruch ergeben für Tierärzte, die zum Gesundheitsamt abgeordnet sind, in der Fleischbeschau tätig sind (Ernährungswirtschaft) oder in Laboren (wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, um eine Bescheinigung zu erhalten).
- Fragen Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde, ob diese Ihnen einen früheren Anspruch auf Impfung gewährt.
- Praktizierende Tierärzte haben lt. eigener Aussage Termine erhalten.
- Wir bestätigen auf Ihre Anforderung per Mail an info@ltk-bw.de gerne die Niederlassung in eigener Praxis.
- Für Ihre Angestellten in der Praxis (Tierärzte/ TFAs/TAHs uam) müssen Sie die Arbeitgeberbescheinigung selber ausstellen
- Ein Vordruck einer "Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV" vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg finden Sie hierbzw. auf der Seite des Ministeriums: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/impfen/
- 24.03.2021
- TK Schleswig-Holstein hat uns am 24.03.2021 ein Schreiben ihres Sozialministeriums übermittelt https://www.tieraerztekammer-schleswig-holstein.de/fileadmin/user_upload/Coronaimpfung_fuer_Tieraerzte.pdf
- LTK BW hat das Sozialministerium BW um Mitteilung gebeten, ob es der Auffassung des Ministeriums in SH folgt
- Information erfolgt hier nach Antwort des Sozialministeriums BW
- Bis dahin gilt wie letztes Jahr bei der Notbetreuung: fragen Sie vor Ort, ob Sie als Tierarzt einen Impftermin haben können (sofern Sie nicht aufgrund anderer Kriterien bereits einen noch früheren Anspruch haben).
- 19.3.2021: BTK, 13:00 Uhr
- Dr. Tiedemann (Präsident der BTK) hat am 18.3.2021 die StiKo angeschrieben(s.u.) und um eine explizite Aufnahme der Tierärzte bei der Impfpriorisierung gebeten.
- Gesundheitsminister Spahn hat auf die Forderung der BTK vom 15.02.2021 (s.u.), u.a. Tierärzte in Fleischbeschau und Lebensmittelkette in Gruppe 2 und die Kleintierpraxen in Gruppe 3 einzuordnen, noch immer nicht geantwortet.
- der bpt ist nicht bereit, die Meldung (Zuordnung von TA zu Gruppe 2) klarzustellen
- 18.03.2021: BTK an Prof. Dr. Mertens StiKo: unter Verweis auf das Schreiben der BTK an Bundesminister Spahn vom 15.2.2021 (s.u.; bisher unbeantwortet) bittet die BTK, dass Tierärzte „in der Coronavirus-Impfverordnung konkret benannt werden, um mühsame und unterschiedliche Auslegungen in den Ländern und Kreisen überflüssig zu machen.“
- 18.03.2021:
- Der bpt veröffentlichte, dass Tierärzte der Gruppe 2 zugeordnet seien. Das Sozialministerium Baden-Württemberg sieht dies anders, vgl. u. Stand 17.03.2021.
- Die BTK bemüht sich um eine Klarstellung durch den bpt, dass nicht in jedem Bundesland die Zuordnung von Tierärzten in Gruppe 2 erfolgt
- 17.03.2021: Sind Tierärzte bevorzugt impfberechtigt? Stand 17.03.2021 für Baden-Württemberg (NEU: SM BW 31.03.2021 s.o.)
- 01.03.2021: wann sind Tierärzte an der Reihe ?
- 15.02.2021: BTK an Bundesminister Spahn
- 22.01.2021: wann sind Tierärzte an der Reihe