Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten

von A - Z

Abschluss von Ausbildungsverträgen (DTBl. 1/2008)

Bitte verwenden Sie nur die Ausbildungsverträge für Tiermedizinische Fachangestellte (erhältlich als Durchschreibsatz über die Geschäftsstelle).

Ausbildungsverträge können nicht als „Download“ zur Verfügung gestellt werden.

  1. Es handelt sich um ein doppelseitiges Vertragsformular mit 3-facher Ausfertigung und mit Durchschreibfunktion, von dem Ausbilder, Auszubildender und Landestierärztekammer jeweils ein Exemplar erhalten.
  2. Des weiteren werden umfangreiche Anlagen versandt. Im Falle des „Downloads“ kann nicht sichergestellt werden, dass der Ausbilder alle Unterlagen ausdruckt.

Daher erfolgt der Versand auf Anforderung (Tel. 0711-7228632-0, Fax -20, info@ltk-bw.de).

Bitte tragen Sie die vereinbarte Probezeit ein (Sie haben die Wahl zwischen 1 und 4 Monaten, vgl. § 1 Nr. 1 AusbV).

Bitte beachten Sie:

Bei Ausbildungsbeginn bis spätestens

  • 20. September 2012: Zulassung zur Sommerabschluss-Prüfung 2015
  • 28. Februar 2012: Zulassung zur Winterabschluss-Prüfung 2014/2015

Abschlussprüfung Winter 2012/2013

  • Anmeldung zur AP         vgl. TERMNE
  • Schriftliche Prüfung      vgl. TERMNE
  • Praktische Prüfung        vgl. TERMNE

Anmeldung zur Abschluss-Prüfung

bis zum o.g.Termin sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständiger Ausbildungsnachweis (früher: Berichtsheft) mit Unterschrift des Ausbilders
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Tabellarischer Lebenslauf (nicht handschriftlich erforderlich)
  • Angaben über die Fehlzeiten in der tierärztlichen Praxis mit Unterschrift des Ausbilders
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
  • ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung

Abschlussprüfung Sommer 2012

  • Anmeldung zur AP         vgl. TERMNE
  • Schriftliche Prüfung      vgl. TERMNE
  • Praktische Prüfung       vgl. TERMNE

Anmeldung zur Abschluss-Prüfung

Bis zum o.g.Termin sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • vollständiger Ausbildungsnachweis (früher: Berichtsheft) mit Unterschrift des Ausbilders
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Tabellarischer Lebenslauf (nicht handschriftlich erforderlich)
  • Angaben über die Fehlzeiten in der tierärztlichen Praxis mit Unterschrift des Ausbilders
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
  • ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung
Freistellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden sind gem. § 2 j) Ausbildungsvertrag vom Ausbilder für die Teilnahme an der AP sowie für den Arbeitstag, der der schriftlichen AP unmittelbar vorausgeht, freizustellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG).

Arbeitszeit

„Ausbildungszeit“ ist gesetzlich geregelt

  • im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dies gilt für alle Azubis + Arbeitnehmer ab 18 Jahre
  • im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dies gilt für minderjährige Azubis + Arbeitnehmer

Arbeitszeit § 2 Abs. 1 ArbZG: ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen

max. tägl. / wöchentl. Arbeitszeit

für Volljährige § 3 ArbZG: maximal 8 h tgl., Mo – Sa = 6 Tage = 48 h

für Minderjährige § 8 JArbSchG: maximal 8 h tgl., max. 5 Tage = 40 h ( § 15 JArbSchG)

max. Arbeitstage

für Volljährige 6-Tage-Woche

für Minderjährige § 15 JArbSchG: 5-Tage-Woche

Arbeitsfreie Tage:

für Volljährige § 9 ArbZG Sonn- u. Feiertagsruhe

für Minderjährige

§ 16 JArbSchG Samstagsruhe

§ 17 JArbSchG Sonntagsruhe

§ 18 JArbSchG Feiertagsruhe

Ruhepausen (während der tgl. Arbeitszeit)

für Volljährige § 4 ArbZG

für Minderjährige § 11 JArbSchG

Ruhezeit (zwischen Ende der tgl.Arbeitszeit + Wiederaufnahme am nächsten Tag)

für Volljährige: § 5 ArbZG

für Minderjährige:

§ 13 JArbSchG Tägliche Freizeit mind. 12 Stunden

§ 14 JArbSchG Nachtruhe (20 bis 6 Uhr)

s.a. Freistellung: Anrechnung von Berufsschulunterricht auf die Arbeitszeit, Anrechnung der Fahrzeit von Schule zur Praxis auf die Arbeitszeit

Aufhebungsvertrag

Wenn der Auszubildende den Ausbildungsbetrieb wechseln möchte nach Ende der Probezeit und kein Grund für eine fristlose Kündigung (s.u. Kündigung) gegeben ist, kann das Ausbildungsverhältnis nur durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

Der Aufhebungsvertrag setzt eine Einigung zwischen Ausbilder und Auszubildendem voraus. Keine Seite ist zum Abschluss verpflichtet.

Der Aufhebungsvertrag kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.(§ 7 Nr. 5 AusbV)

Ausbildungsberater

Dr. Susanne Arui , Donaueschingen

Dr. Dirk Mahler. Pforzheim

Ausbildungsgenehmigung

Voraussetzung für die Ausbildung ist eine Ausbildungsgenehmigung des Ausbilders und ausreichende Ausbildungskapazität (s.u.)

Nähere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle.

Ausbildungskapazität

Voraussetzung für die Ausbildung ist neben der Ausbildungsgenehmigung (s.o.) des Ausbilders ausreichende Ausbildungskapazität.

Nähere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle.

Ausbildungsnachweis (früher: Berichtsheft)

Ausbildungsnachweis + Hinweise zur Führung des Ausbildungsnachweises

  • werden der Ausbildungspraxis zugesandt mit den Durchschlägen des eingetragenen Ausbildungsvertrags
  • der Ausbildungsnachweis ist handschriftlich zu führen

Vorlage

Vorlage bei der Landestierärztekammer

Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ist vor der Zwischenprüfung  und vor der Abschlußprüfung vorzulegen und dazu als Brief oder Päckchen ohne Ordner  an die Landestierärztekammer Baden-Württemberg, Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart, zu senden.

Vorlage bei der Praktischen Prüfung

Der Ausbildungsnachweis ist vom Prüfling zur Praktischen Prüfung mitzubringen.

 

Ausbildungzeit

Ausbildungszeit:        

*        3 Jahre (è s.u. Verkürzung der Ausbildungszeit wegen Notenschnitts)

*        Die Ausbildungszeit muss zurückgelegt worden sein, § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, sie muss tatsächlich absolviert werden, d.h. der Zeitablauf allein genügt nicht. Daher ist bei erheblichen Fehlzeiten keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung möglich (è Fehlzeiten-Regelung)

 

 

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

  • Durch Zeitablauf : Ausbildungszeit 3 Jahre
  • Durch Bestehen der Abschlussprüfung , § 1 Nr. 2 AusbV: mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  • Durch Kündigung: § 7 AusbV : ist nach Ablauf der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (è s.u. Kündigung)
  • Durch Aufhebungsvertrag (è s.u. Aufhebungsvertrag)

 

 

Berichtsheft = Ausbildungsnachweis

Berichtsheft ist die alte Bezeichnung, Ausbildungsnachweis die aktuelle Bezeichnung

 

 

Berufsschule:

Die Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten ist eine duale Ausbildung, d.h. sie erfolgt sowohl in der Ausbildungspraxis als auch in der Berufsschule. Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht, sowohl für minderjährige als auch volljährige Auszubildende.

è s.u. Freistellung

è s.u. Fehlzeiten-Regelung

Berufsschulorte:

Aulendorf, Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen

 

 

Ende des Ausbildungsverhältnisses 

Das Ausbildungsverhältnis endet

  • nach Ablauf der 3-jährigen Ausbildungszeit (Ausnahme: Ausbildungszeit aufgrund erheblicher Fehlzeiten nicht absolviert, s.u. Fehlzeiten-Regelung) è der Termin für die AP kann daher nach Ende der 3-jährigen Ausbildungszeit liegen 
  • oder früher è am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, vgl. § 1 Abs.2 AusbVertrag
  • oder durch Kündigung (s.u. Kündigung + Wechsel des Ausbildungsplatzes
  • oder durch Aufhebungsvertrag (s.o. Aufhebungsvertrag + Wechsel des Ausbildungsplatzes)

 

 

EQJ (Einstiegsqualifzierung)

  • Warum und wieso ? 

EQ-Praktika / EQJ-Praktika =   Einstiegsqualifizierung/ -sjahr

è sollen Jugendlichen ohne Schulabschluss oder mit schlechtem Schulabschluss die Fähigkeiten vermitteln, die zur erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung erforderlich sind

è dienen der Vorbereitung auf die Ausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten

  • Für wen ?

gibt es für   Jugendliche ohne Schulabschluss

          und        Jugendliche mit einem schlechten Schulabschluss (Hauptschule oder Realschule)

  • Die Absolvierung des EQ-Praktikums führt nicht automatisch zu einem Ausbildungsplatz.
  • Die Absolvierung des EQ-Praktikums führt nicht zur Verkürzung der Lehrzeit.

Weitere Informationen enthält unser MERKBLATT EQJ, das wir gerne per eMail versenden.

 

Fehlzeiten-Regelung

Auszubildende dürfen max. 26 Tage in der Berufsschule und/oder 75 Tage in der Praxis fehlen.

* Der Grund für die Fehlzeit ist unerheblich, d.h. es ist unerheblich, ob die Fehlzeit auf Krankheit beruht oder etwas anderem, und es ist unerheblich, ob die Fehlzeit zB mit Krankmeldungen entschuldigt ist oder nicht.

* Bei Überschreitung der Fehlzeiten ist eine Zulassung zum regulären Prüfungstermin nicht möglich!     

  - Fehlzeit 27 Tage in der Berufsschule è keine Zulassung

  - Fehlzeit 76 Tage in der Praxis                       è keine Zulassung 

  - Fehlzeit 27 Tage in der Berufsschule und 76 Tage in der Praxis           è keine Zulassung

Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre und muss tatsächlich absolviert werden, d.h. der Zeitablauf allein genügt nicht. Daher ist bei erheblichen Fehlzeiten keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung möglich.

Die Ausbildungszeit endet nach 3 Jahren (oder früher am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, vgl. § 1 Abs.2 AusbVertrag)

 

 

Freistellung

è Die Auszubildenden sind gem. § 2 j) Ausbildungsvertrag (§ 15 BBiG) freizustellen für die Teilnahme

1.  am Berufsschulunterricht

2.  an der Zwischenprüfung

3.  an der Abschlussprüfung und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen AP unmittelbar vorausgeht.

è Freistellung bedeutet:

1.         Anrechnung der Freistellungszeiten auf die Arbeitszeit (s.o.)

1.1       § 9 Abs. 2 Nr. 1 (iVm Abs. 1 Nr. 2): bei minderjährigen Auszubildenden

an einem Berufsschultag mit mehr als 5 h à 45 Min., einmal pro Woche:

è 8 h

1.2.      § 9 Abs. 2 Nr. 3: im übrigen (= für volljährige Azubis + für minderjährige Azubis an einem anderen Berufsschultag)

è die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen

1.3       Fahrtzeit: von der Berufsschule zur Praxis und umgekehrt

(nicht anrechenbar: Fahrtzeit von zuhause zur Berufsschule oder Praxis und umgekehrt)

2.         Entlohnung der Freistellungszeit als Arbeitszeit

 

 

Kündigung , § 7 AusbV iVm § 22 BBiG

  1. Während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden, vgl. § 7 Nr. 1, Nr. 3 AusbV.

 

  1. Nach Ende der Probezeit
  1. fristlose Kündigung : kann von Ausbilder und Auszubildendem aus wichtigem ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen (Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist kein wichtiger Grund!).

Die Fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 7 Nr. 3) und den Kündigungsgrund nennen. Der Kündigungsgrund darf dem Kündigenden nicht länger als 2 Wochen bekannt sein, § 7 Nr. 4 AusbV.

Die Fristlose Kündigung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.(§ 7 Nr. 5 AusbV)

  1. Kündigung des Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen, wenn er die Ausbildung zur/m Tiermed.Fachangestellten aufgeben will (das ist dann nicht gegeben, wenn Sie nur den Ausbildungsbetrieb wechseln möchten)

Diese muss schriftlich erfolgen (§ 7 Nr. 3) und den Kündigungsgrund nennen (§7 Nr.3)

 

 

Minderjährige Auszubildende                       

Arbeitszeit /Ausbildungszeit: s.o.

Ärztliche Untersuchung, Nachuntersuchung (Jugendarbeitsschutzgesetz):

Minderjährige Auszubildende (Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) haben nach § 33 JArbSchG ihrem Arbeitgeber ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung eine Bescheinigung über die ärztliche Nachuntersuchung vorzulegen. Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber sollte den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

 

 

Probezeit

Sie haben die Wahl zwischen 1 und 4 Monaten, vgl. § 1 Nr. 1 AusbV (s.o. Abschluss von Ausbildungsverträgen).

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden, vgl. § 7 Nr. 1, Nr. 3 AusbV. ( s.o. Kündigung).

 

 

Verband medizinischer Fachberufe e.V.

www.vmf-online.de

Dies ist die Gewerkschaft der Tiermedizinischen Fachangestellten, der Medizinischen und der Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie der Auszubildenden.

Der VmF vertritt die Interessen der Tiermedizinischen Fachangestellten zB bei den Tarifverhandlungen mit dem bpt (Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.).

Die Tarifverträge finden nur dann automatisch Anwendung auf Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse, wenn die Fachangestellte Mitglied im VmF ist und der Arbeitgeber im bpt.

Ansonsten muss die Anwendung der Tarifverträge ausdrücklich im Ausbildungs- und Arbeitsvertrag vereinbart werden.

 

 

Verkürzung der Ausbildungszeit wegen Notenschnitts

Auszubildende, die wegen Erreichen eines bestimmten Notenschnitts die Ausbildung verkürzen möchten, werden gebeten, den formlosen Verkürzungsantrag mit der schriftlichen Zustimmung des Ausbilders und Beifügung einer Kopie des Zeugnisses unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Note der ZP, bei der Kammer einzureichen.

 

 

Wechsel des Ausbildungsplatzes

Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur durch Kündigung (s.o.) oder einen Aufhebungsvertrag (s.o.) beendet werden. Der Wunsch, das Ausbildungsverhältnis in einer anderen Praxis fortzusetzen ist kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Erfolgt ein Wechsel des Ausbildungsplatzes ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen und der Kammer gemeinsam mit dem Nachweis über die Beendigung des vorangegangenen Ausbildungsvertrags vorzulegen. Ohne den Nachweis über die Beendigung des vorangegangenen Ausbildungsvertrags kann der neue Ausbildungsvertrag nicht anerkannt werden.

 

 

Schlichtungsausschuss

zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

Gemäß § 9 des Berufsausbildungsvertrages ist bei etwaigen Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) errichtete Ausschuss anzuru­fen.

Auszug aus der Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses:

„§ 6      Antrag

1.         Der Ausschuss wird nur auf Antrag des/der Auszubildenden oder des/der Ausbildenden bzw. deren Bevollmächtigten § 8) tätig. Ist ein Beteiligter minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

2.         Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Kammer schrift­lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

3.         Der Antrag soll enthalten:

3.1          Die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner),

             3.2          ein bestimmtes Antragsbegehren,

             3.3          eine Begründung des Antragsbegehrens,

             3.4          notwendige Beweismittel, z.B. Ausbildungsverträge, Tarifverträge oder sonstige schriftliche Vereinbarungen.“

 

 

Tarifvertrag

Tarifverträge werden zwischen dem VmF e.V. (siehe: Verband medizinischer Fachberufe e.V.)  und dem bpt e.V. abgeschlossen.

Die Tarifverträge finden nur dann automatisch Anwendung auf Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse, wenn die Fachangestellte Mitglied im VmF ist und der Arbeitgeber im bpt.

Ansonsten muss die Anwendung der Tarifverträge ausdrücklich im Ausbildungs- und Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Beim Ausbildungsvertrag finden die Tarifverträge gem. § 10 Nr. 1 (Rückseite des Ausbildungsvertrags) Anwendung, soweit im Ausbildungsvertrag keine Regelungen getroffen wurden:

d.h.,

wenn unter D, E oder F keine Eintragungen erfolgt sind, gelten die Regelungen des Tarifvertrags: Beispiel: wird während der Ausbildungszeit ein neuer Tarifvertrag geschlossen, der eine höhere Ausbildungsvergütung enthält è hat die/ der Auszubildende Anspruch auf die höhere Ausbildungsvergütung ab Geltung des neuen Tarifvertrags

d.h.,

wenn unter D der Betrag der monatl. Ausbildungsvergütung angegeben ist, liegt eine Regelung vor für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Diese ändert sich nicht durch eine Tarifvertragsänderung.